Analogleistungen: Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkunft grundsätzlich Regelbedarfsstufe 1
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 15 AsylbLG ist nicht auf die Verlängerung der Wartefrist beschränkt, sondern ordnet für bereits vor dem 21.08.2019 analogleistungsberechtigte Personen die Weitergeltung der früheren Fassung des § 2 AsylbLG an.
§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG ist im Wege normerhaltender teleologischer Reduktion dahingehend auszulegen, dass die Regelbedarfsstufe 2 nur bei einem tatsächlichen Näheverhältnis im Sinne eines „Füreinandereinstehens“ gerechtfertigt ist.
Die bloße Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft begründet ohne weitere Feststellungen zu gemeinsamer Haushaltsführung und tatsächlichem Zusammenwirtschaften keine Absenkung des Regelbedarfs auf die Regelbedarfsstufe 2.
Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG setzt ein Verhalten voraus, das geeignet ist, die Aufenthaltsdauer zu beeinflussen, und dessen Gewicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten den Ausschluss vom Sozialhilfeniveau rechtfertigt; fehlt es an der Kausalität, scheidet Rechtsmissbrauch aus.
Bei Unterbringung in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft können Bedarfe für Unterkunft und Haushaltsenergie als anderweitig gedeckt abweichend nach § 27a Abs. 4 SGB XII berücksichtigt werden, ohne dass dies die Einordnung in Regelbedarfsstufe 1 ersetzt.