Justizvollzugsbeamter: Kein Geldausgleich für dienstplanbedingte Zuvielarbeit ohne Rüge
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Dienstplanbedingte zusätzliche Arbeitsstunden über einen längeren Zeitraum ohne konkrete zeitliche Begrenzung sind keine angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit i.S.d. Art. 87 Abs. 2 BayBG, auch wenn der Dienstherr hiervon Kenntnis hat.
Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit setzt eine einzelfallbezogene, auf konkrete, zeitlich abgrenzbare und messbare Dienste bezogene Ermessensentscheidung des Dienstherrn voraus; die bloße Dienstplaneinteilung genügt hierfür nicht.
Eine nachträgliche Genehmigung dauerhaft anfallender Zuvielarbeit als Mehrarbeit kommt mangels hinreichenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit den rechtfertigenden Umständen nicht in Betracht.
Eine analoge Anwendung der Vergütungsregelungen zu kurzfristiger Ausnahme-Mehrarbeit (Art. 87 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayBG i.V.m. Art. 61 BayBesG) auf länger andauernde rechtswidrige Zuvielarbeit ist wegen fehlender vergleichbarer Interessenlage ausgeschlossen.
Ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen rechtswidriger Zuvielarbeit setzt eine vorherige schriftliche Rüge voraus; auszugleichen ist nur Zuvielarbeit ab dem Monat nach der erstmaligen Geltendmachung.