VG München: Rückführung nach Griechenland ohne BAMF-Dublinentscheidung rechtswidrig
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein an der Grenze gegenüber der Grenzbehörde geäußertes Asylgesuch gilt als Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 6 RL 2013/32/EU und ist unverzüglich an die zuständige Asylbehörde weiterzuleiten.
Das Dublin-Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist von dem Mitgliedstaat einzuleiten, in dessen Hoheitsgebiet sich die schutzsuchende Person tatsächlich aufhält; eine nationale Nichteinreisefiktion steht dem nicht entgegen.
Nach der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung ist für den Erlass der Dublin-Überstellungsentscheidung grundsätzlich das BAMF zuständig; die Überstellungsentscheidung wird im nationalen Recht regelmäßig durch die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG umgesetzt.
Eine von der Bundespolizei im Rahmen einer Einreiseverweigerung verfügte und vollzogene Rückführungsanordnung in einen nicht angrenzenden Dublin-Staat ist rechtswidrig, wenn sie eine erforderliche BAMF-Überstellungsentscheidung ersetzt und die Bundespolizei hierfür sachlich unzuständig ist.
Wird im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung angeordnet, kann nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch die Aufhebung der Vollziehung einer bereits vollzogenen Maßnahme (einschließlich Rückholung) anzuordnen sein.