Normenkontrolle gegen bundesrechtliche Verordnung abgelehnt – Antrag unzulässig
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren setzt voraus, dass die Antragstellerin durch die angegriffene Regelung in eigener rechtlicher Stellung betroffen ist; bloße allgemeine Betroffenheit genügt nicht.
Ein Antrag auf Außervollsetzung ist nur zulässig, wenn durch die Außervollsetzung die rechtliche Lage des Antragstellers tatsächlich verbessert wird; rein mittelbare Auswirkungen auf andere Personenkreise reichen nicht aus.
Ein Normenkontrollverfahren und der einstweilige Rechtsschutz nach § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 VwGO sind gegen bundesrechtliche Verordnungsregelungen nicht statthaft.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Eilverfahren ist eine Reduzierung nach den Eilverfahrensregelungen nicht angezeigt, wenn der Antrag inhaltlich eine Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt.