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Normenkontrolle gegen bundesrechtliche Verordnung abgelehnt – Antrag unzulässig

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Antragstellerin begehrte die Außervollzugsetzung von Regelungen der 12. BayIfSMV i.V.m. § 3 Abs. 1 SchAusnahmV. Der VGH lehnte den Eilantrag ab, weil die Antragstellerin nicht antragsbefugt war und ein Normenkontrollverfahren gegen die bundesrechtliche Verordnungsregelung nicht statthaft ist. Eine Außervollsetzung würde ihre Rechtsposition nicht verbessern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren setzt voraus, dass die Antragstellerin durch die angegriffene Regelung in eigener rechtlicher Stellung betroffen ist; bloße allgemeine Betroffenheit genügt nicht.

2

Ein Antrag auf Außervollsetzung ist nur zulässig, wenn durch die Außervollsetzung die rechtliche Lage des Antragstellers tatsächlich verbessert wird; rein mittelbare Auswirkungen auf andere Personenkreise reichen nicht aus.

3

Ein Normenkontrollverfahren und der einstweilige Rechtsschutz nach § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 VwGO sind gegen bundesrechtliche Verordnungsregelungen nicht statthaft.

4

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Eilverfahren ist eine Reduzierung nach den Eilverfahrensregelungen nicht angezeigt, wenn der Antrag inhaltlich eine Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt.

Normenkontrolle gegen bundesrechtliche Verordnung abgelehnt – Antrag unzulässig — Themis