§ 148 AktG: Keine Klagezulassung gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Klagezulassung nach § 148 AktG setzt Tatsachen voraus, die Pflichtverstoß und Schaden als wahrscheinlich erscheinen lassen; bloße Möglichkeiten genügen nicht.
Eine grobe Gesetzes- oder Satzungsverletzung i.S.d. § 148 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG erfordert einen außergewöhnlich gravierenden, nicht hinnehmbaren Verstoß; unternehmerische Fehlentscheidungen genügen hierfür regelmäßig nicht.
Die Ausgestaltung bzw. Verlängerung von Finanzierungsverträgen ist eine unternehmerische Entscheidung; eine Pflichtverletzung scheidet aus, wenn das Organ nach § 93 Abs. 1 S. 2 AktG vernünftigerweise auf Basis angemessener Informationen zum Wohl der Gesellschaft handeln durfte.
Die Zustimmung des Aufsichtsrats zu zustimmungspflichtigen unternehmerischen Maßnahmen unterliegt ebenfalls der Business Judgement Rule (§§ 116 S. 1, 93 Abs. 1 S. 2 AktG).
Ein behaupteter Interessenkonflikt von Aufsichtsratsmitgliedern begründet eine Schadensersatzhaftung nur, wenn er im Entscheidungszeitpunkt besteht und sich kausal auf die Zustimmungsentscheidung und einen Schaden auswirkt.