Eilantrag des Nachbarn auf Baueinstellung bei Genehmigungsfreistellung erfolglos
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nachbar kann bauaufsichtliches Einschreiten nur verlangen, wenn ein Bauvorhaben nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt; bloße objektive Rechtsverstöße genügen nicht.
Ein Anspruch des Nachbarn auf Durchführung des „korrekten“ bauaufsichtlichen Verfahrens (Genehmigung statt Genehmigungsfreistellung) besteht nicht; maßgeblich ist allein eine materielle Rechtsverletzung.
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (z.B. Zahl der Vollgeschosse/Gebäudehöhe) vermitteln grundsätzlich keinen Drittschutz, sofern kein wechselseitiges Austauschverhältnis nach der Plankonzeption erkennbar ist.
Im einstweiligen Rechtsschutz ist eine inzidente Wirksamkeitsprüfung eines Bebauungsplans ausnahmsweise geboten, wenn ein zur Unwirksamkeit führender Fehler offensichtlich ist und durchgreifende Bedenken bestehen.
Bei Verpflichtungsbegehren auf bauaufsichtliches Einschreiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich; dies gilt auch für die Anwendung des aktuellen Abstandsflächenrechts.