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Rechtsweg bei Corona-Bonus (§150a SGB XI): Zuständigkeit der Sozialgerichte

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Die Parteien streiten um die Auszahlung eines Corona-Bonus nach §150a SGB XI. Das ArbG stellt fest, dass Ansprüche aus §150a SGB XI ihre Rechtsgrundlage im Sozialrecht haben und nicht bürgerlich im Sinne des §2 ArbGG sind. Daher ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet; die Sache wird an das Sozialgericht verwiesen. Die Begründung betont, dass der Arbeitgeber nur Zahlstelle ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Streitigkeiten über Leistungen, deren Rechtsgrundlage im SGB liegt, sind vor den Sozialgerichten geltend zu machen; der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit ist insoweit nicht eröffnet.

2

Ein Anspruch nach §150a SGB XI begründet eine Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung i.S.v. §51 Abs.1 Nr.2 SGG, auch wenn das zugrundeliegende Vertragsverhältnis zivilrechtlicher Natur ist.

3

Ob ein Arbeitgeber nur als Zahlstelle fungiert, führt dazu, dass Ansprüche aus Sozialgesetzbüchern gegenüber dem Arbeitgeber vor dem Sozialgericht geltend gemacht werden müssen.

4

Die Abgrenzung der Zuständigkeit richtet sich nach der Rechtsgrundlage der begehrten Leistung (SGB vs. bürgerliches Recht), nicht nach der zivilrechtlichen Natur des zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnisses.

Zitiert (1)