Rechtsweg bei Corona-Bonus (§150a SGB XI): Zuständigkeit der Sozialgerichte
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Streitigkeiten über Leistungen, deren Rechtsgrundlage im SGB liegt, sind vor den Sozialgerichten geltend zu machen; der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit ist insoweit nicht eröffnet.
Ein Anspruch nach §150a SGB XI begründet eine Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung i.S.v. §51 Abs.1 Nr.2 SGG, auch wenn das zugrundeliegende Vertragsverhältnis zivilrechtlicher Natur ist.
Ob ein Arbeitgeber nur als Zahlstelle fungiert, führt dazu, dass Ansprüche aus Sozialgesetzbüchern gegenüber dem Arbeitgeber vor dem Sozialgericht geltend gemacht werden müssen.
Die Abgrenzung der Zuständigkeit richtet sich nach der Rechtsgrundlage der begehrten Leistung (SGB vs. bürgerliches Recht), nicht nach der zivilrechtlichen Natur des zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnisses.