Treffer

Keine Einigungsgebühr bei unbekanntem Aufenthalt des Vollstreckungsschuldners

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Gläubigerin beanstandete die Streichung der Gebühr nach Nr. 208 GvKostG, nachdem die Gerichtsvollzieherin ein Schreiben wegen "unbekannt verzogen" nicht zustellen konnte. Das Landgericht bestätigt, dass eine Einigungsgebühr nur anfällt, wenn der Versuch tauglich ist, den Schuldner zu erreichen. Bei objektiver Unerreichbarkeit fehlt der gebührenpflichtige Versuch, daher ist die Rechnung zu berichtigen. Die weitere Beschwerde wurde zur Klärung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versuch der gütlichen Erledigung nach Nr. 208 GvKostG setzt voraus, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner objektiv erreichen kann; fehlt diese Erreichbarkeit, liegt kein gebührenpflichtiger Versuch vor.

2

Der Versuch der gütlichen Erledigung ist nur dann gebührenauslösend, wenn er geeignet ist, die Annahme durch den Schuldner herbeizuführen; reine Vorbereitungshandlungen ohne Zugang beim Schuldner sind nicht zu vergüten.

3

Bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners entfällt die Gebühr nach Nr. 208 GvKostG; an ihre Stelle kann allenfalls eine Nichterledigungs- oder andere gebührenrechtliche Regelung treten, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

4

Die Gebührenregelungen des GvKostG erfassen den Versuch als vergütungsrelevanten Tatbestand; der Gesetzgeber vergütet den tauglichen Versuch, nicht jeden bloßen Aufwand des Gerichtsvollziehers.

Keine Einigungsgebühr bei unbekanntem Aufenthalt des Vollstreckungsschuldners — Themis