Keine Einigungsgebühr bei unbekanntem Aufenthalt des Vollstreckungsschuldners
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versuch der gütlichen Erledigung nach Nr. 208 GvKostG setzt voraus, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner objektiv erreichen kann; fehlt diese Erreichbarkeit, liegt kein gebührenpflichtiger Versuch vor.
Der Versuch der gütlichen Erledigung ist nur dann gebührenauslösend, wenn er geeignet ist, die Annahme durch den Schuldner herbeizuführen; reine Vorbereitungshandlungen ohne Zugang beim Schuldner sind nicht zu vergüten.
Bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners entfällt die Gebühr nach Nr. 208 GvKostG; an ihre Stelle kann allenfalls eine Nichterledigungs- oder andere gebührenrechtliche Regelung treten, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Gebührenregelungen des GvKostG erfassen den Versuch als vergütungsrelevanten Tatbestand; der Gesetzgeber vergütet den tauglichen Versuch, nicht jeden bloßen Aufwand des Gerichtsvollziehers.