Treffer

Nebenbestimmungen zu Spielhallen-Erlaubnissen: Befristung, Gerätehöchstzahl, „Casino“-Werbung

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Betreiberin von sechs Spielhallen griff Nebenbestimmungen in glücksspielrechtlichen Erlaubnissen an, u.a. Befristungen bis 30.06.2021, Begrenzung auf 8 Geräte je Halle bzw. 48 im Gebäude sowie die Untersagung/Entfernung auffälliger „Casino“-Außenwerbung und Internet-/TV-Werbung. Das VG wies die Klagen ab. § 24 Abs. 1 GlüStV sei (jedenfalls) unionsrechtskonform, § 24 Abs. 2 GlüStV trage die Befristung, und die auflösende Bedingung zur Verbundbefreiung sei trotz falscher Zitierung im Ergebnis rechtmäßig. Verbundverbot und Übergangs-/Befreiungsregelungen sowie Werbeauflagen wurden als verfassungs- und unionsrechtskonform bewertet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erlaubnispflicht für den Betrieb von Spielhallen nach § 24 Abs. 1 GlüStV verstößt nicht gegen Unionsrecht; bei rein inländischem Betrieb ist der Anwendungsbereich der Grundfreiheiten regelmäßig nicht eröffnet.

2

§ 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV ist eine tragfähige Ermächtigungsgrundlage und enthält eine gesetzliche Pflicht zur Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis; eine unbefristete Erteilung ist ausgeschlossen.

3

Eine Nebenbestimmung (auflösende Bedingung) zu einer Befreiung vom Verbundverbot kann im Ergebnis rechtmäßig sein, auch wenn die Behörde eine unzutreffende Rechtsgrundlage zitiert, sofern die Nebenbestimmung von der einschlägigen Ermächtigung (insb. Art. 36 BayVwVfG) gedeckt und ermessensfehlerfrei ist.

4

Die Befreiung vom Verbundverbot darf davon abhängig gemacht werden, dass die Anforderungen eines Anpassungskonzepts nicht nur vorgelegt, sondern während der Laufzeit tatsächlich eingehalten werden; dies kann durch auflösende Bedingungen abgesichert werden.

5

Eine großflächige, blickfangartige und beleuchtete Außenwerbung (z.B. „Casino“) kann als „besonders auffällige Gestaltung“ einen zusätzlichen Spielanreiz i.S.v. § 26 Abs. 1 Alt. 2 GlüStV darstellen und deren Entfernung rechtfertigen.

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