VG: Nikotin-Pouches (Nicopods) sind Lebensmittel und wegen Nikotindosis nicht sicher
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Der unionsrechtliche Lebensmittelbegriff des Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 erfasst Stoffe oder Erzeugnisse, die zur Aufnahme durch den Menschen bestimmt sind, unabhängig davon, ob die Aufnahme einem Ernährungs- oder Genusszweck dient.
„Aufnahme“ i.S.d. Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 178/2002 ist weiter als „Verzehr“ nach nationalem Recht und umfasst auch die Aufnahme von Stoffen über die Mundschleimhaut; eine ausschließliche Zufuhr in den Magen-Darm-Trakt ist nicht erforderlich.
Tabakfreie Nikotinbeutel fallen nicht unter die Ausnahmen des Art. 2 Abs. 3 VO (EG) 178/2002 für Tabak und Tabakerzeugnisse und können daher dem Lebensmittelrecht unterliegen.
Ein Lebensmittel ist i.S.d. Art. 14 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) 178/2002 bereits dann „nicht sicher“, wenn es bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, eine vorübergehende, nicht nur geringfügige Gesundheitsbeeinträchtigung zu verursachen; ein Krankheitsbild ist nicht erforderlich.
Ein Verbot des Inverkehrbringens nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. d VO (EU) 2017/625 ist bei festgestellter Gesundheitsschädlichkeit eines Lebensmittels regelmäßig geeignet und erforderlich; Warnhinweise sind kein gleich wirksames milderes Mittel, wenn die schädliche Wirkung aus der bestimmungsgemäßen Aufnahme folgt.