MAVO: Zustimmungsersetzung bei Einrichtungsaufspaltung; keine Missbräuchlichkeit (§ 36 I Nr. 13)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Mitbestimmungsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO ist die Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung auf die Missbrauchskontrolle der Regelung „was als Einrichtung gilt“ beschränkt; die Zweckmäßigkeit der unternehmerischen Umstrukturierung unterliegt nicht der gerichtlichen Prüfung.
Ob die von der Mitarbeitervertretung vorgebrachten Gründe eine Zustimmungsverweigerung nach § 36 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2 MAVO tragen, entscheidet im Streitfall nicht der Dienstgeber, sondern das Kirchliche Arbeitsgericht im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 33 Abs. 4 MAVO.
Eine Ersetzung der Zustimmung setzt voraus, dass das Zustimmungsverfahren nach § 33 Abs. 1–4 MAVO ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere eine ausreichende Unterrichtung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 MAVO, die die Prüfung der Missbräuchlichkeit ermöglicht.
Sagt der Dienstgeber im Einigungsverfahren eine verlängerte Rückmeldefrist zu, kann er sich gegenüber der Mitarbeitervertretung unter dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 26 Abs. 1 MAVO) nicht treuwidrig auf den Ablauf der kürzeren gesetzlichen Frist berufen.
Eine Neuregelung von Einrichtungen ist nicht missbräuchlich, wenn in den neu gebildeten Einrichtungen funktionsfähige Mitarbeitervertretungen mit mitarbeitervertretungsnaher Interessenvertretung gebildet werden können; der Wegfall oder die Reduzierung von Freistellungskontingenten kann durch erforderliche Freistellungen nach den einschlägigen MAVO-Regeln kompensiert werden.