Treffer

MAVO: Zustimmungsersetzung bei Einrichtungsaufspaltung; keine Missbräuchlichkeit (§ 36 I Nr. 13)

Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Eine kirchliche Stiftung wollte eine bisherige Gesamteinrichtung in drei Einrichtungen aufspalten und beantragte hierfür die Zustimmung der zuständigen Mitarbeitervertretung nach § 1a Abs. 2, § 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO. Das Gericht verneinte eine Zustimmungsfiktion, weil die MAV innerhalb der (vom Dienstgeber zugesagten) Rückmeldefrist wirksam die Zustimmung verweigert hatte. Im Zustimmungsersetzungsverfahren ersetzte es die Zustimmung jedoch, da die Neuregelung „was als Einrichtung gilt“ nicht missbräuchlich sei und funktionsfähige MAVen gebildet werden könnten. Die Widerklage auf Feststellung der Zustimmungsfiktion blieb erfolglos, die hilfsweise beantragte Zustimmungsersetzung hatte Erfolg; die notwendigen Auslagen der MAV waren zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Mitbestimmungsrecht nach § 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO ist die Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung auf die Missbrauchskontrolle der Regelung „was als Einrichtung gilt“ beschränkt; die Zweckmäßigkeit der unternehmerischen Umstrukturierung unterliegt nicht der gerichtlichen Prüfung.

2

Ob die von der Mitarbeitervertretung vorgebrachten Gründe eine Zustimmungsverweigerung nach § 36 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2 MAVO tragen, entscheidet im Streitfall nicht der Dienstgeber, sondern das Kirchliche Arbeitsgericht im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 33 Abs. 4 MAVO.

3

Eine Ersetzung der Zustimmung setzt voraus, dass das Zustimmungsverfahren nach § 33 Abs. 1–4 MAVO ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere eine ausreichende Unterrichtung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 MAVO, die die Prüfung der Missbräuchlichkeit ermöglicht.

4

Sagt der Dienstgeber im Einigungsverfahren eine verlängerte Rückmeldefrist zu, kann er sich gegenüber der Mitarbeitervertretung unter dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 26 Abs. 1 MAVO) nicht treuwidrig auf den Ablauf der kürzeren gesetzlichen Frist berufen.

5

Eine Neuregelung von Einrichtungen ist nicht missbräuchlich, wenn in den neu gebildeten Einrichtungen funktionsfähige Mitarbeitervertretungen mit mitarbeitervertretungsnaher Interessenvertretung gebildet werden können; der Wegfall oder die Reduzierung von Freistellungskontingenten kann durch erforderliche Freistellungen nach den einschlägigen MAVO-Regeln kompensiert werden.

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