Erledigung im Zulassungsverfahren: Wettbüro als Vergnügungsstätte und Kostenlast
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Befindet sich die Hauptsache im Stadium des Berufungszulassungsverfahrens, richtet sich die Prognose der Erfolgsaussichten im Rahmen von § 161 Abs. 2 VwGO danach, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre und ob sie voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.
Ein Wettbüro mit Livewettangebot und Monitoren zur Verfolgung aktueller Wettquoten kann bauplanungsrechtlich als Vergnügungsstätte einzuordnen sein; zusätzliche Ausstattungsmerkmale wie Sitzgelegenheiten oder gastronomische Angebote können hierfür weitere Indizien darstellen.
Die räumliche Grenze der „näheren Umgebung“ i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann dort verlaufen, wo zwei einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit unterschiedlichen Bau- und Nutzungsstrukturen aufeinandertreffen; das Fehlen einer trennenden Linie wie einer Straße ist nicht entscheidend.
Der Schutz der städtischen Umwelt durch Stadt- und Raumplanung stellt einen anerkannten zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der unionsrechtliche Beschränkungen (insbesondere im Lichte der Art. 49, 56 AEUV) rechtfertigen kann.