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Dieselklage (OM 642): Keine Haftung des Herstellers wegen Thermofenster/Temperaturregelung

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin verlangte nach Kauf eines Diesel-Fahrzeugs vom Hersteller Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe sowie Feststellung des Annahmeverzugs und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Sie berief sich auf unzulässige Abschalteinrichtungen (u.a. Thermofenster, Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung) und deliktische Haftung. Das LG wies die Klage ab, weil weder (vor-)vertragliche Ansprüche gegen den nicht am Kaufvertrag beteiligten Hersteller noch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) schlüssig dargetan seien; weiterer Vortrag sei pauschal „ins Blaue hinein“ und Beweis durch Gutachten wäre unzulässige Ausforschung. Mangels Hauptanspruchs scheiterten auch Annahmeverzug und Nebenforderungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorvertragliche Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB setzen eine zurechenbare Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens oder eine (mittelbare) Einflussnahme auf die Vertragsverhandlungen voraus.

2

Der EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach § 6 EG-FGV ist regelmäßig weder ein besonderer Vertrauenstatbestand im Sinne vorvertraglicher Haftung noch eine Garantieerklärung nach § 443 BGB gegenüber späteren Fahrzeugerwerbern zu entnehmen.

3

Die Verwendung eines Thermofensters begründet ohne konkrete Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der (möglichen) Rechtswidrigkeit und eine besondere Verwerflichkeit keine Haftung aus § 826 BGB, selbst wenn die Einrichtung objektiv unzulässig sein sollte.

4

Behauptungen zu weiteren unzulässigen Abschalteinrichtungen müssen auf greifbaren Anhaltspunkten beruhen; eine Beweisaufnahme, die lediglich der Ermittlung erst zu behauptender Tatsachen dienen würde, ist als Ausforschungsbeweis unzulässig.

5

Mangels durchsetzbaren Anspruchs in der Hauptsache bestehen weder Ansprüche auf Feststellung des Annahmeverzugs noch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Nebenforderungen.

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