Dieselklage (OM 642): Keine Haftung des Herstellers wegen Thermofenster/Temperaturregelung
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorvertragliche Ansprüche gegen den Fahrzeughersteller nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB setzen eine zurechenbare Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens oder eine (mittelbare) Einflussnahme auf die Vertragsverhandlungen voraus.
Der EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach § 6 EG-FGV ist regelmäßig weder ein besonderer Vertrauenstatbestand im Sinne vorvertraglicher Haftung noch eine Garantieerklärung nach § 443 BGB gegenüber späteren Fahrzeugerwerbern zu entnehmen.
Die Verwendung eines Thermofensters begründet ohne konkrete Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der (möglichen) Rechtswidrigkeit und eine besondere Verwerflichkeit keine Haftung aus § 826 BGB, selbst wenn die Einrichtung objektiv unzulässig sein sollte.
Behauptungen zu weiteren unzulässigen Abschalteinrichtungen müssen auf greifbaren Anhaltspunkten beruhen; eine Beweisaufnahme, die lediglich der Ermittlung erst zu behauptender Tatsachen dienen würde, ist als Ausforschungsbeweis unzulässig.
Mangels durchsetzbaren Anspruchs in der Hauptsache bestehen weder Ansprüche auf Feststellung des Annahmeverzugs noch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Nebenforderungen.