Treffer

Abwassergebühren-Nacherhebung bei Wasserzähler mit abgelaufener Eichfrist

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Kläger wandte sich gegen eine nachträgliche Erhöhung von Abwassergebühren für 2016, die auf einem im Mai 2018 abgelesenen Wasserzählerstand beruhte. Der Zähler war seit 2013 nicht mehr geeicht; eine Befundprüfung wurde nach dem Ausbau nicht veranlasst. Das Gericht hob den Änderungs- und Widerspruchsbescheid insoweit auf, weil das Messergebnis ohne gültige Eichung keine Richtigkeitsvermutung genießt und weitere Umstände zum Nachweis eines atypisch hohen Verbrauchs fehlten. Eine Beweislastumkehr wegen behaupteter fehlender Mitwirkung des Klägers lehnte das Gericht ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Ablauf der Eichfrist eines Wasserzählers besteht für dessen Messergebnisse kein Beweisverwertungsverbot, jedoch entfällt die Richtigkeitsvermutung der Messwerte.

2

Eine Gebührennacherhebung nach vorangegangener Verbrauchsschätzung setzt den Nachweis eines tatsächlich abweichenden Verbrauchs voraus.

3

Der Nachweis eines atypisch hohen Wasserverbrauchs kann nach Ablauf der Eichfrist nicht allein durch den abgelesenen Zählerstand geführt werden; erforderlich sind zusätzliche Umstände, die die Richtigkeit der Messwerte belegen.

4

Eine zeitnah veranlasste Befundprüfung nach § 39 MessEG kann als weiteres Beweismittel geeignet sein, die Richtigkeit der Messwerte eines nicht mehr geeichten Wasserzählers zu stützen.

5

Eine Umkehr der Beweislast wegen fehlender Mitwirkung des Gebührenpflichtigen kommt nicht in Betracht, wenn der Versand behördlicher Aufforderungen nicht nachgewiesen ist und die Behörde zumutbare eigene Aufklärungs- und Durchsetzungsmöglichkeiten hatte.

Abwassergebühren-Nacherhebung bei Wasserzähler mit abgelaufener Eichfrist — Themis