Abwassergebühren-Nacherhebung bei Wasserzähler mit abgelaufener Eichfrist
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Nach Ablauf der Eichfrist eines Wasserzählers besteht für dessen Messergebnisse kein Beweisverwertungsverbot, jedoch entfällt die Richtigkeitsvermutung der Messwerte.
Eine Gebührennacherhebung nach vorangegangener Verbrauchsschätzung setzt den Nachweis eines tatsächlich abweichenden Verbrauchs voraus.
Der Nachweis eines atypisch hohen Wasserverbrauchs kann nach Ablauf der Eichfrist nicht allein durch den abgelesenen Zählerstand geführt werden; erforderlich sind zusätzliche Umstände, die die Richtigkeit der Messwerte belegen.
Eine zeitnah veranlasste Befundprüfung nach § 39 MessEG kann als weiteres Beweismittel geeignet sein, die Richtigkeit der Messwerte eines nicht mehr geeichten Wasserzählers zu stützen.
Eine Umkehr der Beweislast wegen fehlender Mitwirkung des Gebührenpflichtigen kommt nicht in Betracht, wenn der Versand behördlicher Aufforderungen nicht nachgewiesen ist und die Behörde zumutbare eigene Aufklärungs- und Durchsetzungsmöglichkeiten hatte.