Treffer

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags – Kosten und Streitwert

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Antragsteller nahmen den Antrag mit Schriftsatz vom 07.07.2021 zurück. Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Er entschied, dass die Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen haben (§ 155 Abs. 2 VwGO) und setzte den Streitwert auf 10.000,00 € fest (§ 52 GKG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rücknahme des Antrags ist das Verfahren einzustellen; dies erfolgt entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO.

2

Die Kostenentscheidung obliegt dem Gericht; bei Rücknahme trifft regelmäßig der Antragsteller die Kostenpflicht nach § 155 Abs. 2 VwGO, sofern nicht abweichend entschieden wird.

3

Bei Einstellung des Verfahrens hat das Gericht den Streitwert zur Bemessung der Gerichts- und Verfahrenskosten gemäß § 52 GKG festzusetzen.

4

Die Einstellung des Verfahrens infolge Rücknahme des Antrags ersetzt keine Entscheidung über die materiellen Ansprüche in der Hauptsache.

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags – Kosten und Streitwert — Themis