Einstellung nach Rücknahme des Antrags; Kosten- und Streitwertentscheidung
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Der Antragsteller nahm mit Schriftsatz vom 12.7.2021 den Antrag zurück. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend ein. Es verpflichtete den Antragsteller zur Tragung der Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 2 VwGO und setzte den Streitwert für Kostenfestsetzungen auf 10.000 € fest (§ 52 Abs. 1, 8 GKG).
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Rücknahme eines Antrags durch Schriftsatz führt zur Einstellung des Verfahrens (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
2
Bei Rücknahme des Antrags trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten nach § 155 Abs. 2 VwGO, sofern nicht besonderes geregelt ist.
3
Das Gericht kann zur Bestimmung der Kosten den Streitwert nach § 52 GKG festsetzen; die Festsetzung wirkt für die Kostenberechnung maßgeblich.
4
Die Entscheidung über Einstellung des Verfahrens, Kostenverteilung und Streitwertfestsetzung kann im Beschlusswege erfolgen.