Zulassung der Berufung gegen Ablehnung eines Denkmalzuschusses abgelehnt
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erforderlich, die anhand des Vortrags innerhalb der offenen Frist zu prüfen sind.
Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe, ist für die Zulassung der Berufung hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund darzulegen.
Eine in Förderrichtlinien geregelte Bagatellgrenze tritt nicht gegenüber einer Regelung zur Mehrfachförderung zurück, sofern sich ein Vorrang weder aus Wortlaut noch aus Systematik oder Zweck der Richtlinie ergibt.
Hat der Antragsteller das Unterschreiten einer Bagatellgrenze durch nachträgliche Herabsetzung des Förderantrags selbst herbeigeführt, begründet dies keinen Anspruch auf Förderung und macht etwaige Ermessensfehler im Ablehnungsentscheid unbeachtlich.