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Zulassung der Berufung gegen Ablehnung eines Denkmalzuschusses abgelehnt

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Kläger begehrt einen Zuschuss in Höhe von zuletzt 2.000 Euro zur Erneuerung eines Grabsteins; das Landesamt lehnte ab, das VG Ansbach wies die Klage ab. Der VGH lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt wurden. Das Gericht betont, dass die Bagatellgrenze nicht der Regelung zur Mehrfachförderung weicht und der Kläger das Unterschreiten der Grenze durch Reduzierung seines Antrags selbst herbeigeführt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erforderlich, die anhand des Vortrags innerhalb der offenen Frist zu prüfen sind.

2

Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe, ist für die Zulassung der Berufung hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund darzulegen.

3

Eine in Förderrichtlinien geregelte Bagatellgrenze tritt nicht gegenüber einer Regelung zur Mehrfachförderung zurück, sofern sich ein Vorrang weder aus Wortlaut noch aus Systematik oder Zweck der Richtlinie ergibt.

4

Hat der Antragsteller das Unterschreiten einer Bagatellgrenze durch nachträgliche Herabsetzung des Förderantrags selbst herbeigeführt, begründet dies keinen Anspruch auf Förderung und macht etwaige Ermessensfehler im Ablehnungsentscheid unbeachtlich.

Zulassung der Berufung gegen Ablehnung eines Denkmalzuschusses abgelehnt — Themis