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Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes trotz Rücknahme elterlicher Niederlassungserlaubnis

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Kläger wandten sich gegen die rückwirkende Rücknahme von Aufenthaltstiteln, Ausweisungen und Abschiebungsandrohungen; zudem begehrte das minderjährige Kind die Aufhebung einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung. Das VG bejahte den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Abs. 3 StAG und verneinte einen Verlust durch ex-tunc-Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des Elternteils mangels hinreichend bestimmter gesetzlicher Grundlage i.S.v. Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG. Die Abschiebungsandrohung gegen das deutsche Kind wurde daher aufgehoben; im Übrigen blieben Rücknahme, Ausweisungen und Ablehnungen von Aufenthaltstiteln rechtmäßig. Art. 20 AEUV gebiete kein Aufenthaltsrecht „sui generis“, da eine familiär begründete Duldung zur Wahrung des Kernbestands der Unionsbürgerrechte ausreiche.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verlust einer nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG durch Geburt erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit bedarf einer den Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden, hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage.

2

Eine ex-tunc-Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des stammberechtigten Elternteils begründet ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung keinen Verlust der hieran anknüpfend nach § 4 Abs. 3 StAG erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes; Generalklauseln und mittelbare Normzusammenhänge genügen hierfür nicht.

3

§ 17 Abs. 3 StAG setzt einen anderweitig geregelten Verlust der Staatsangehörigkeit voraus und stellt für sich genommen keine eigenständige Verlustnorm für Fälle der rückwirkenden Rücknahme aufenthaltsrechtlicher Statusentscheidungen dar.

4

Gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG kann ein deutscher Staatsangehöriger mit Erfolg vorgehen, weil deutsche Staatsangehörige dem Aufenthaltsgesetz nicht unterfallen (§ 2 Abs. 1 AufenthG).

5

Zur Sicherung des tatsächlichen Genusses des Kernbestands der Unionsbürgerrechte eines minderjährigen Unionsbürgers nach Art. 20 AEUV kann es ausreichen, dem drittstaatsangehörigen, ausgewiesenen Elternteil eine Duldung aus familiären Gründen zu erteilen; die Zuerkennung eines nicht näher definierten Aufenthaltsrechts „sui generis“ ist hierfür nicht zwingend erforderlich.

Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes trotz Rücknahme elterlicher Niederlassungserlaubnis — Themis