Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes trotz Rücknahme elterlicher Niederlassungserlaubnis
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verlust einer nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG durch Geburt erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit bedarf einer den Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden, hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage.
Eine ex-tunc-Rücknahme der Niederlassungserlaubnis des stammberechtigten Elternteils begründet ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung keinen Verlust der hieran anknüpfend nach § 4 Abs. 3 StAG erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes; Generalklauseln und mittelbare Normzusammenhänge genügen hierfür nicht.
§ 17 Abs. 3 StAG setzt einen anderweitig geregelten Verlust der Staatsangehörigkeit voraus und stellt für sich genommen keine eigenständige Verlustnorm für Fälle der rückwirkenden Rücknahme aufenthaltsrechtlicher Statusentscheidungen dar.
Gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG kann ein deutscher Staatsangehöriger mit Erfolg vorgehen, weil deutsche Staatsangehörige dem Aufenthaltsgesetz nicht unterfallen (§ 2 Abs. 1 AufenthG).
Zur Sicherung des tatsächlichen Genusses des Kernbestands der Unionsbürgerrechte eines minderjährigen Unionsbürgers nach Art. 20 AEUV kann es ausreichen, dem drittstaatsangehörigen, ausgewiesenen Elternteil eine Duldung aus familiären Gründen zu erteilen; die Zuerkennung eines nicht näher definierten Aufenthaltsrechts „sui generis“ ist hierfür nicht zwingend erforderlich.