Treffer

Wiedereinsetzung wegen fehlerhafter Adressierung der Berufungsbegründung abgelehnt

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Kläger begehren Wiedereinsetzung und Zulassung der Berufung gegen Anordnungen zur Hundehaltung, konnten die Zulassungsgründe jedoch nicht fristgerecht beim zuständigen Oberverwaltungsgericht einreichen. Die Schriftsätze wurden irrtümlich an das erstinstanzliche VG adressiert und erst verspätet weitergeleitet. Der VGH lehnte Wiedereinsetzung und Zulassung ab, weil das Versäumnis dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist und eine rechtzeitige Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nicht zu erwarten war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anfertigung und Unterzeichnung von Rechtsmittelschriften ist eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Rechtsanwalts; er trägt die Verantwortung für Richtigkeit, Vollständigkeit und korrekte Adressierung und kann diese Pflicht nicht auf Büropersonal verlagern.

2

Wird die Frist zur Begründung eines Zulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 VwGO versäumt, begründet das Verschulden des Prozessbevollmächtigten einen Ausschluss der Wiedereinsetzung, da dieses dem Kläger nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn der Schriftsatz so rechtzeitig beim vorbefassten unzuständigen Gericht eingegangen ist, dass dessen rechtzeitige Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann.

4

Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils vorzulegen und gemäß § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO beim zuständigen Oberverwaltungsgericht einzureichen.

Wiedereinsetzung wegen fehlerhafter Adressierung der Berufungsbegründung abgelehnt — Themis