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Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme (VwGH-Beschluss)

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 20.7.2021 den Antrag zurückgenommen. Das Gericht stellte das Verfahren daraufhin ein und wandte § 92 Abs. 3 VwGO analog an. Der Antragsteller wurde zur Tragung der Kosten verpflichtet (§ 155 Abs. 2 VwGO) und der Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Antrags führt regelmäßig zur Einstellung des Verfahrens; hierfür kann § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend angewendet werden.

2

Bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme kann dem Antragsteller die Kostenlast auferlegt werden; hierfür ist § 155 Abs. 2 VwGO maßgeblich.

3

Das Gericht setzt bei Beendigung des Verfahrens den Streitwert fest; dabei ist § 52 Abs. 1 GKG anzuwenden.

4

Beschlüsse über Verfahrenseinstellungen und Kostenfestsetzungen können nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG unanfechtbar sein, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme (VwGH-Beschluss) — Themis