Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme (VwGH-Beschluss)
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 20.7.2021 den Antrag zurückgenommen. Das Gericht stellte das Verfahren daraufhin ein und wandte § 92 Abs. 3 VwGO analog an. Der Antragsteller wurde zur Tragung der Kosten verpflichtet (§ 155 Abs. 2 VwGO) und der Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Rücknahme eines Antrags führt regelmäßig zur Einstellung des Verfahrens; hierfür kann § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend angewendet werden.
2
Bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme kann dem Antragsteller die Kostenlast auferlegt werden; hierfür ist § 155 Abs. 2 VwGO maßgeblich.
3
Das Gericht setzt bei Beendigung des Verfahrens den Streitwert fest; dabei ist § 52 Abs. 1 GKG anzuwenden.
4
Beschlüsse über Verfahrenseinstellungen und Kostenfestsetzungen können nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG unanfechtbar sein, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.