Treffer

Aussetzungsantrag nach §94 VwGO bei Besetzung von BFH-Stellen abgewiesen

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Antragstellerin beantragte die Aussetzung mehrerer Eilverfahren zur Besetzung von Stellen am Bundesfinanzhof, bis in anderen anhängigen Verfahren und ggf. nach Vorabentscheidung des EuGH entschieden sei. Das Verwaltungsgericht lehnte das Gesuch ab, weil die genannten Verfahren nicht vorgreifend im Sinne des §94 VwGO sind und pauschale Vorwürfe keine vorgreifliche Rechtslage begründen. Eine Vorlage an den EuGH war unzulässig bzw. nicht erforderlich, zudem verhindert die Dringlichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes eine Überweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aussetzung nach § 94 VwGO ist nur zulässig, wenn die in einem anderen Verfahren anstehende Entscheidung für die im anhängigen Verfahren zu treffende Entscheidung vorgreiflich ist; vorgreifend ist sie, wenn sie ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung abhängt.

2

Pauschale Behauptungen verfassungs- oder unionsrechtswidriger, sittenwidriger oder diskriminierender Verhaltensweisen begründen kein vorgreifliches Rechtsverhältnis i.S.v. § 94 VwGO.

3

Nach Art. 267 AEUV sind dem EuGH Fragen der Auslegung des Unionsrechts sowie die Gültigkeit und Auslegung von Unionsrechtsakten vorzulegen; Fragen zur Vereinbarkeit nationalen Rechts mit Unionsrecht sind als Vorlagefrage unzulässig, soweit keine konkrete Auslegungs- oder Gültigkeitsfrage des Unionsrechts vorliegt.

4

Im einstweiligen Rechtsschutz kann eine Vorlage an den EuGH ausbleiben, wenn sie nicht erforderlich ist oder die Dringlichkeit des Verfahrens eine Überweisung ausschließt.

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