Aussetzungsantrag nach §94 VwGO bei Besetzung von BFH-Stellen abgewiesen
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aussetzung nach § 94 VwGO ist nur zulässig, wenn die in einem anderen Verfahren anstehende Entscheidung für die im anhängigen Verfahren zu treffende Entscheidung vorgreiflich ist; vorgreifend ist sie, wenn sie ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung abhängt.
Pauschale Behauptungen verfassungs- oder unionsrechtswidriger, sittenwidriger oder diskriminierender Verhaltensweisen begründen kein vorgreifliches Rechtsverhältnis i.S.v. § 94 VwGO.
Nach Art. 267 AEUV sind dem EuGH Fragen der Auslegung des Unionsrechts sowie die Gültigkeit und Auslegung von Unionsrechtsakten vorzulegen; Fragen zur Vereinbarkeit nationalen Rechts mit Unionsrecht sind als Vorlagefrage unzulässig, soweit keine konkrete Auslegungs- oder Gültigkeitsfrage des Unionsrechts vorliegt.
Im einstweiligen Rechtsschutz kann eine Vorlage an den EuGH ausbleiben, wenn sie nicht erforderlich ist oder die Dringlichkeit des Verfahrens eine Überweisung ausschließt.