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Zwischenvermietung eigengenutzter Wohnung während Abwesenheit: Zweckentfremdungsverbot unverhältnismäßig

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Klägerin wandte sich gegen eine zweckentfremdungsrechtliche Nutzungsuntersagung wegen kurzfristiger Vermietung ihrer überwiegend selbst genutzten Münchner Wohnung über AirBnB während berufsbedingter Abwesenheiten. Der VGH hob Urteil und Bescheid auf, weil die Nutzung jedenfalls nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 ZeS i.V.m. ZwEWG nachträglich genehmigungsfähig sei. Bei fortbestehender Eigennutzung als „Heimstatt im Alltag“ fehle es am Wohnraumverlust für den allgemeinen Markt; generalpräventive Untersagungen seien vom Schutzzweck nicht gedeckt. Zudem könne auch ohne dauerhafte Umwandlung in Fremdenbeherbergung ein überwiegendes privates Interesse (Art. 14 GG/Verhältnismäßigkeit) und hier auch Existenzgefährdung vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine über acht Wochen jährlich hinausgehende Nutzung von Wohnraum zur Fremdenbeherbergung begründet nach kommunaler Zweckentfremdungssatzung zwar regelmäßig Genehmigungsbedarf, führt aber nicht automatisch zur Versagung der Zweckentfremdungsgenehmigung.

2

Überwiegende schutzwürdige private Interessen im Sinne einer Zweckentfremdungssatzung sind nicht auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz beschränkt; sie können sich insbesondere aus Art. 14 GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben.

3

Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung von Wohnraum tritt zurück, wenn der Wohnraum dem Eigentümer außerhalb von Abwesenheitszeiten weiterhin als eigene Wohnung und damit zumindest zeitweise als „Heimstatt im Alltag“ dient und dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht für „Dauerwohnen“ zur Verfügung stünde.

4

Zweckentfremdungsrechtliche Eingriffe dürfen nicht generalpräventiv zur Abschreckung potentieller Zweckentfremder erfolgen; der Schutzzweck erfasst nur die Verhinderung einer Verschlechterung der Wohnraumversorgung, nicht eine Wohnraumbewirtschaftung durch Verwaltungshandeln.

5

Ein zweckentfremdungsrechtlich relevantes Leerstehenlassen setzt die dauerhafte Aufgabe des Wohnzwecks voraus; vorübergehende Unbewohntheit während auch längerer berufsbedingter Abwesenheit genügt hierfür nicht.

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