Zwischenvermietung eigengenutzter Wohnung während Abwesenheit: Zweckentfremdungsverbot unverhältnismäßig
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine über acht Wochen jährlich hinausgehende Nutzung von Wohnraum zur Fremdenbeherbergung begründet nach kommunaler Zweckentfremdungssatzung zwar regelmäßig Genehmigungsbedarf, führt aber nicht automatisch zur Versagung der Zweckentfremdungsgenehmigung.
Überwiegende schutzwürdige private Interessen im Sinne einer Zweckentfremdungssatzung sind nicht auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz beschränkt; sie können sich insbesondere aus Art. 14 GG i.V.m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben.
Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung von Wohnraum tritt zurück, wenn der Wohnraum dem Eigentümer außerhalb von Abwesenheitszeiten weiterhin als eigene Wohnung und damit zumindest zeitweise als „Heimstatt im Alltag“ dient und dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht für „Dauerwohnen“ zur Verfügung stünde.
Zweckentfremdungsrechtliche Eingriffe dürfen nicht generalpräventiv zur Abschreckung potentieller Zweckentfremder erfolgen; der Schutzzweck erfasst nur die Verhinderung einer Verschlechterung der Wohnraumversorgung, nicht eine Wohnraumbewirtschaftung durch Verwaltungshandeln.
Ein zweckentfremdungsrechtlich relevantes Leerstehenlassen setzt die dauerhafte Aufgabe des Wohnzwecks voraus; vorübergehende Unbewohntheit während auch längerer berufsbedingter Abwesenheit genügt hierfür nicht.