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Keine Ausnahme vom SARS‑CoV‑2‑Test für Präsenzunterricht - Beschwerde verworfen

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Antragsteller begehrt eine Ausnahme von der Testpflicht für den Präsenzunterricht nach § 27 Abs. 2 13. BayIfSMV. Das VG lehnte ab; die Beschwerde blieb beim VGH erfolglos. Der VGH verwirft die Beschwerde wegen unzureichender Darlegung zu den selbständig tragenden Gründen und hält zudem die vorgelegte ärztliche Bescheinigung für nicht aussagekräftig. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehrfachen, selbständig tragenden Entscheidungsgründen muss die Beschwerde zu jedem dieser Gründe substantiiert vortragen; bleibt dies aus, ist die Beschwerde zu verwerfen.

2

Die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt sich auf die in der Beschwerde vorgetragenen Punkte; Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind zu erfüllen.

3

Für eine Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 13. BayIfSMV ist eine substantielle und nachvollziehbare Begründung erforderlich; reine behauptungslose oder unklare Atteste genügen nicht.

4

Eine ärztliche Bescheinigung muss erkennbar darstellen, auf welcher konkreten medizinischen Grundlage der attestierte Zustand besteht und inwiefern die getesteten Maßnahmen geeignet sind, die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (z. B. Nasenbluten) auszulösen.

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