SE-Umwandlung: Aufsichtsrat nach Ist-Zustand; Bindung nach Zurückverweisung im Statusverfahren
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die aktienrechtlichen Vorschriften über das Statusverfahren (§§ 96 Abs. 4, 97–99 AktG) sind aufgrund der SE-VO auch auf die Societas Europaea anwendbar.
Bei der Umwandlung in eine SE richtet sich die im Statusverfahren festzulegende Aufsichtsratszusammensetzung grundsätzlich nach dem in der Gründungsgesellschaft tatsächlich praktizierten Zustand (Ist-Zustand), wenn vor Eintragung der SE weder eine Bekanntmachung nach § 97 AktG erfolgt noch Streit oder Ungewissheit i.S.d. § 98 Abs. 1 AktG bestand.
Ungewissheit i.S.d. § 98 Abs. 1 AktG setzt voraus, dass die Rechtmäßigkeit der Aufsichtsratszusammensetzung nach außen erkennbar in Frage steht, etwa durch eigene Zweifel des Vorstands oder die konkrete Möglichkeit eines zeitnahen Antrags eines Antragsberechtigten.
Nach Zurückverweisung ist das Beschwerdegericht bei erneuter Beschwerde an seine frühere, die Aufhebung tragende Rechtsauffassung gebunden; Ausnahmen greifen nur bei wesentlichen Änderungen von Sach- oder Rechtslage bzw. vorrangiger höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Das Beschwerdegericht kann den Tenor der angefochtenen Entscheidung während der Anhängigkeit berichtigend klarstellen, wenn die Entscheidungsgründe eine eindeutige Auslegung zulassen.