Treffer

SE-Umwandlung: Aufsichtsrat nach Ist-Zustand; Bindung nach Zurückverweisung im Statusverfahren

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Ein Aktionär begehrte im Statusverfahren (§§ 97–99 AktG) die Feststellung, der Aufsichtsrat einer durch Umwandlung gegründeten SE müsse nach MitbestG paritätisch besetzt werden. Das BayObLG wies die Beschwerde zurück und stellte klar, dass der Antrag insgesamt abgewiesen ist. Maßgeblich sei – mangels vorumwandlungszeitlicher Bekanntmachung (§ 97 AktG) sowie Streit/Ungewissheit (§ 98 AktG) – der tatsächlich praktizierte mitbestimmungsfreie Zustand der Gründungsgesellschaft. Zudem sei das Beschwerdegericht nach Zurückverweisung an seine frühere Rechtsauffassung gebunden; eine EuGH-Vorlage sei deshalb nicht entscheidungserheblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die aktienrechtlichen Vorschriften über das Statusverfahren (§§ 96 Abs. 4, 97–99 AktG) sind aufgrund der SE-VO auch auf die Societas Europaea anwendbar.

2

Bei der Umwandlung in eine SE richtet sich die im Statusverfahren festzulegende Aufsichtsratszusammensetzung grundsätzlich nach dem in der Gründungsgesellschaft tatsächlich praktizierten Zustand (Ist-Zustand), wenn vor Eintragung der SE weder eine Bekanntmachung nach § 97 AktG erfolgt noch Streit oder Ungewissheit i.S.d. § 98 Abs. 1 AktG bestand.

3

Ungewissheit i.S.d. § 98 Abs. 1 AktG setzt voraus, dass die Rechtmäßigkeit der Aufsichtsratszusammensetzung nach außen erkennbar in Frage steht, etwa durch eigene Zweifel des Vorstands oder die konkrete Möglichkeit eines zeitnahen Antrags eines Antragsberechtigten.

4

Nach Zurückverweisung ist das Beschwerdegericht bei erneuter Beschwerde an seine frühere, die Aufhebung tragende Rechtsauffassung gebunden; Ausnahmen greifen nur bei wesentlichen Änderungen von Sach- oder Rechtslage bzw. vorrangiger höchstrichterlicher Rechtsprechung.

5

Das Beschwerdegericht kann den Tenor der angefochtenen Entscheidung während der Anhängigkeit berichtigend klarstellen, wenn die Entscheidungsgründe eine eindeutige Auslegung zulassen.

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