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Zulassung der Berufung in Asylsache wegen Sierra Leone: Antrag abgelehnt

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Feststellung des VG, dass er in Sierra Leone seinen Lebensunterhalt sichern könne. Zentrale Frage ist, ob die Lage in Sierra Leone Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG begründet. Der VGH lehnte die Zulassung ab, weil das Vorbringen keine konkrete, substantiiert dargestellte klärungsbedürftige Frage und keine überprüfbaren gegenteiligen Erkenntnismittel enthält. Das VG-Urteil wird damit rechtskräftig; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und substantiiert dargelegt wird; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder Gerichtsentscheidungen stützt, muss das Zulassungsvorbringen zumindest überprüfbare Hinweise auf andere Entscheidungen oder nicht berücksichtigte Tatsachen- oder Erkenntnisquellen enthalten, die eine abweichende Würdigung ermöglichen.

3

Die blosse Aufzählung von Erkenntnismitteln ist unzureichend, wenn nicht dargelegt wird, dass diese der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Auskunftslage widersprechen oder von diesem nicht berücksichtigt wurden.

4

Die unanfechtbare Ablehnung des Zulassungsantrags nach § 80 AsylG führt zur Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.

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