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Einstellung nach übereinstimmender Erledigung und Vergleich; Kosten- und Streitwertfestsetzung

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Parteien teilten mit, dass sie am 10.9.2021 eine Vergleichsvereinbarung geschlossen haben; daraufhin wurde das statistisch erledigte Verfahren unter neuem Aktenzeichen weitergeführt und in der Hauptsache erledigt. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein, regelte die Kostentragung entsprechend der Vereinbarung und setzte den Streitwert auf 25.000 Euro fest. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein statistisch erledigtes Verfahren kann auf Veranlassung der Parteien weitergeführt und unter neuem Aktenzeichen fortgeführt werden, wenn die Parteien eine Vereinbarung zur Streitbeilegung vorlegen.

2

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren in der Hauptsache gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und kann der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Kostentragung folgen.

4

Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG vom Gericht festzusetzen; die Festsetzung kann sich an der Vereinbarung der Parteien orientieren.

5

Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO.

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