Einstellung nach übereinstimmender Erledigung und Vergleich; Kosten- und Streitwertfestsetzung
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Ein statistisch erledigtes Verfahren kann auf Veranlassung der Parteien weitergeführt und unter neuem Aktenzeichen fortgeführt werden, wenn die Parteien eine Vereinbarung zur Streitbeilegung vorlegen.
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren in der Hauptsache gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und kann der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Kostentragung folgen.
Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG vom Gericht festzusetzen; die Festsetzung kann sich an der Vereinbarung der Parteien orientieren.
Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO.