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Optionskommune: Bund erstattet fiktive Personalkosten bei Einsatz kostenfreier Staatsbeamter

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Eine Optionskommune verlangte vom Bund die Erstattung von Personalkosten für im SGB-II-Vollzug eingesetzte, vom Land bezahlte Staatsbeamte. Das LSG bejahte einen Zahlungsanspruch aus § 6b Abs. 2 S. 1 SGB II, verneinte aber die Erstattung der konkreten Landesbeamtenkosten. Erstattungsfähig seien vielmehr die (mittelbaren) Aufwendungen in Höhe der Kosten vergleichbarer kommunaler Bediensteter, die alternativ hätten eingesetzt werden können. Die Klage hatte daher überwiegend Erfolg; nur für 2017 wurde ein Teilbetrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch des zugelassenen kommunalen Trägers gegen den Bund auf Erstattung von Aufwendungen für den Vollzug des SGB II bestimmt sich allein nach § 6b Abs. 2 S. 1 SGB II; Verwaltungsvorschriften können einen gesetzlichen Zahlungsanspruch nicht einschränken oder ausschließen.

2

Eine Optionskommune kann vom Bund nicht die Ausgaben eines Landes (z.B. die Besoldung eines Landes-/Staatsbeamten) erstattet verlangen, wenn diese Kosten nicht auf kommunaler Ebene entstanden sind.

3

Setzt eine Optionskommune im SGB-II-Vollzug Personal ein, das sie selbst nicht vergüten muss, sind als „Aufwendungen“ i.S.d. § 6b Abs. 2 S. 1 SGB II auch mittelbare, dem Vollzug zurechenbare Personalaufwendungen erstattungsfähig.

4

Die Erstattung bei kostenfrei überlassenem Personal bemisst sich nach den Kosten vergleichbarer kommunaler Bediensteter, die anstelle des eingesetzten Personals zur Aufgabenwahrnehmung hätten eingesetzt werden können.

5

Prozesszinsen auf den Erstattungsanspruch können ab Rechtshängigkeit in entsprechender Anwendung von § 291 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden.

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