Optionskommune: Bund erstattet fiktive Personalkosten bei Einsatz kostenfreier Staatsbeamter
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch des zugelassenen kommunalen Trägers gegen den Bund auf Erstattung von Aufwendungen für den Vollzug des SGB II bestimmt sich allein nach § 6b Abs. 2 S. 1 SGB II; Verwaltungsvorschriften können einen gesetzlichen Zahlungsanspruch nicht einschränken oder ausschließen.
Eine Optionskommune kann vom Bund nicht die Ausgaben eines Landes (z.B. die Besoldung eines Landes-/Staatsbeamten) erstattet verlangen, wenn diese Kosten nicht auf kommunaler Ebene entstanden sind.
Setzt eine Optionskommune im SGB-II-Vollzug Personal ein, das sie selbst nicht vergüten muss, sind als „Aufwendungen“ i.S.d. § 6b Abs. 2 S. 1 SGB II auch mittelbare, dem Vollzug zurechenbare Personalaufwendungen erstattungsfähig.
Die Erstattung bei kostenfrei überlassenem Personal bemisst sich nach den Kosten vergleichbarer kommunaler Bediensteter, die anstelle des eingesetzten Personals zur Aufgabenwahrnehmung hätten eingesetzt werden können.
Prozesszinsen auf den Erstattungsanspruch können ab Rechtshängigkeit in entsprechender Anwendung von § 291 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden.