Treffer

Bebauungsplan unwirksam wegen fehlender Sicherung externer Ausgleichsflächen und saP-Bedenken

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Eine anerkannte Umweltvereinigung griff einen Bebauungsplan für ein ca. 21 ha großes Industrie- und Gewerbegebiet mit Waldrodung an. Der VGH erklärte den Plan für unwirksam, weil planexterne Ausgleichsflächen (E5–E9) zum Satzungsbeschluss nicht rechtlich (dinglich) gesichert waren und dadurch ein erheblicher Abwägungsmangel (§ 1a Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB) vorlag. Zusätzlich äußerte das Gericht erhebliche Zweifel an der Belastbarkeit der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) und an der fehlenden Fortschreibung des in den Flächennutzungsplan integrierten Landschaftsplans. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wählt die Gemeinde für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB „sonstige geeignete Maßnahmen“ statt Festsetzungen im Bebauungsplan, muss die Realisierung der Maßnahmen in vergleichbarer Weise rechtlich gesichert sein wie bei planinternen Festsetzungen.

2

Eine ordnungsgemäße Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege in der Abwägung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf sicherer Grundlage von der späteren Umsetzung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen ausgegangen werden kann.

3

Die Einbindung und Zustimmung eines Grundstückseigentümers genügt zur Sicherung planexterner Ausgleichsflächen regelmäßig nicht, wenn die Vereinbarungen nicht dinglich gesichert sind und sich Eigentumsverhältnisse ändern können.

4

Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen in einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung richten sich nach den naturräumlichen Gegebenheiten und der Vorhabensausgestaltung; mangels gesetzlicher Detailvorgaben hat sich die saP an einschlägigen fachlichen Empfehlungen zu orientieren.

5

Eine Fortschreibung des Landschaftsplans nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG ist erforderlich, wenn im Planungsraum wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft durch neue großflächige Siedlungs-/Gewerbedarstellungen und die Überplanung geschützter Biotope zu erwarten sind.

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