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Berufung abgewiesen: Kein Restschadensersatz bei unzulässiger Abschalteinrichtung (§ 852 BGB)

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin begehrt Restschadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselfahrzeug; die Berufung gegen das Urteil des LG Schweinfurt wurde zurückgewiesen. Zentral war die Anwendbarkeit des § 852 S.1 BGB. Das OLG verneint einen Restschadensersatzanspruch, weil der Erwerb eines funktionstüchtigen Fahrzeugs eine an der Fahrleistung bemessene Nutzungsentschädigung gegenrechnet. Zudem seien die Ansprüche verjährt und ein Softwareupdate begründe keinen neuen Anspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei typischen Dieselabgasfällen ist § 852 S.1 BGB teleologisch zu reduzieren; ein Anspruch auf Restschadensersatz entfällt, wenn der Käufer ein grundsätzlich funktionstüchtiges Fahrzeug erworben hat und eine an der Fahrleistung bemessene Nutzungsentschädigung den Erstattungsanspruch aufzehren kann.

2

Ein Softwareupdate, das bestehende unzulässige Abschalteinrichtungen fortsetzt oder lediglich den bereits vorhandenen Zustand verändert, begründet keinen neuen schadensbegründenden Tatbestand, wenn der schadensrelevante Umstand bereits beim Erwerb vorlag.

3

Ansprüche verjähren, sobald der Anspruchsteller Kenntnis von den für den Anspruch maßgeblichen Umständen erlangt hat; Kenntnis durch etwaige Halteranschreiben kann die Verjährungsfrist auslösen.

4

Zur Einrede der Verjährung reicht pauschaler Vortrag zu einem angeblichen Rechtsmissbrauch der Gegenseite nicht aus; konkrete und substantielle Darlegungen zu Motivation und Umständen sind erforderlich.

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