AsylG: Krankheitsgefahren durch Abschiebung sind inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur erhebliche konkrete Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen des Zielstaats begründet sind; Gefahren aus der Abschiebung als solcher sind nicht darunter zu subsumieren.
Krankheitsbedingte Risiken, die allein durch den Abschiebungsvorgang ausgelöst werden, sind als inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (Vollstreckungshindernisse) von der Ausländerbehörde zu prüfen und nicht im Asylverfahren zu entscheiden.
Ein zielstaatsbezogenes krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis kann auch dann vorliegen, wenn eine Behandlung im Zielstaat zwar allgemein verfügbar ist, dem Betroffenen aber aus individuellen Gründen tatsächlich nicht zugänglich ist.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt die Formulierung einer klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Frage voraus; eine bloße Kritik an der Rechtsanwendung genügt nicht.
Eine fehlerhafte Sachverhalts- oder Beweiswürdigung begründet regelmäßig einen materiell-rechtlichen Fehler und eröffnet im Asylprozess keinen Berufungszulassungsgrund; eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO ist kein Verfahrensmangel i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO.