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KV/PV-Beitragspflicht einer Kapitalleistung aus Direktversicherung trotz BUZ-Prämienfreistellung

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger wandte sich als Rechtsnachfolger gegen die Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer einmaligen Kapitalleistung aus einer Direktversicherung. Streitpunkt war, ob wegen späterer Versicherungsnehmereigenschaft der Versicherten bzw. wegen Prämienfreistellung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) ein beitragsfreier privater Anteil abzutrennen sei. Das SG verneinte eine Aufteilung, weil nach dem Versicherungsnehmerwechsel keine privaten Prämienzahlungen erfolgt seien und BUZ-Leistungen keine „Eigenbeiträge“ darstellen. Die Kapitalleistung sei daher insgesamt als Versorgungsbezug nach § 229 SGB V beitragspflichtig; die Klage wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einmalige Kapitalleistung aus einer Direktversicherung ist als Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung zu unterwerfen.

2

Wird eine Direktversicherung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf den Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer übertragen, sind Kapitalleistungen nur insoweit beitragspflichtig, wie sie auf Prämien beruhen, die während der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlt wurden; maßgeblich ist grundsätzlich eine prämienratierliche Zuordnung.

3

Erfolgen nach dem Übergang der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Arbeitnehmer keine weiteren privaten Prämienzahlungen, ist ein beitragsfreier „privater“ Anteil der Kapitalleistung nicht abtrennbar; die Leistung bleibt in voller Höhe beitragspflichtig.

4

Leistungen aus einer mit der Direktversicherung untrennbar verbundenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die zu einer Prämienfreistellung des Hauptvertrags führen, sind keine Eigenbeiträge des Versicherten zur Begründung eines beitragsfreien privaten Leistungsanteils.

5

Ein Vertrauensschutz gegen die Heranziehung auch früher abgeschlossener Direktversicherungsverträge zur Beitragspflicht aus § 229 SGB V besteht nicht, wenn die gesetzliche Einbeziehung verfassungsrechtlich bestätigt ist.

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