KV/PV-Beitragspflicht einer Kapitalleistung aus Direktversicherung trotz BUZ-Prämienfreistellung
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine einmalige Kapitalleistung aus einer Direktversicherung ist als Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung zu unterwerfen.
Wird eine Direktversicherung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf den Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer übertragen, sind Kapitalleistungen nur insoweit beitragspflichtig, wie sie auf Prämien beruhen, die während der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlt wurden; maßgeblich ist grundsätzlich eine prämienratierliche Zuordnung.
Erfolgen nach dem Übergang der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Arbeitnehmer keine weiteren privaten Prämienzahlungen, ist ein beitragsfreier „privater“ Anteil der Kapitalleistung nicht abtrennbar; die Leistung bleibt in voller Höhe beitragspflichtig.
Leistungen aus einer mit der Direktversicherung untrennbar verbundenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die zu einer Prämienfreistellung des Hauptvertrags führen, sind keine Eigenbeiträge des Versicherten zur Begründung eines beitragsfreien privaten Leistungsanteils.
Ein Vertrauensschutz gegen die Heranziehung auch früher abgeschlossener Direktversicherungsverträge zur Beitragspflicht aus § 229 SGB V besteht nicht, wenn die gesetzliche Einbeziehung verfassungsrechtlich bestätigt ist.