Nachbarklage gegen Kompostieranlage: keine Präklusion, aber Genehmigung rechtmäßig
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Nach intertemporalen Grundsätzen ist § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG in der seit 2017 geltenden Fassung auch auf bereits zuvor anhängige Nachbarklagen gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen anzuwenden; Vertrauensschutz hindert dies grundsätzlich nicht.
Eine Kompostieranlage zur Verwertung organischer Abfälle ist unionsrechtlich keine „Abfallbeseitigungsanlage“ i.S.d. Anhänge I/II der UVP-Richtlinie und unterliegt deshalb unionsrechtlich regelmäßig nicht der UVP-Pflicht.
Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen nach Nr. 8.5.2 Anhang 1 der 4. BImSchV werden von Nr. 8.4.1 Anlage 1 UVPG (biologische Behandlung nicht gefährlicher Abfälle) nicht erfasst; eine UVP ist hierfür nach nationalem Recht nicht erforderlich.
Die Mindestabstandsregelung in Nr. 5.4.8.5 TA Luft konkretisiert grundsätzlich Vorsorgepflichten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) und vermittelt Nachbarn regelmäßig keinen Drittschutz; maßgeblich bleibt der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.
Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 8 Abs. 2 9. BImSchV ist bei Vorhabensänderungen nur erforderlich, wenn dadurch nachteilige Auswirkungen für Dritte zu besorgen sind; rein konkretisierende bzw. immissionsneutral bleibende Änderungen lösen sie nicht aus.