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Schiedsklausel und Betrug: deliktischer Schadensersatz trotz Einziehung im Strafurteil

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger verlangte vom Beklagten Schadensersatz wegen Betrugs im Zusammenhang mit einem Darlehen; das LG hatte die Klage wegen einer Schiedsvereinbarung als unzulässig abgewiesen. Das OLG hielt die Klage für zulässig, weil die behauptete deliktische Täuschung beim Vertragsschluss sich nicht tatbestandlich mit der bloßen Nichtrückzahlung als Vertragsverletzung deckt. Materiell bejahte es einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und stützte sich dabei maßgeblich auf die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils nach kritischer Überprüfung. Verjährung und der Einwand „doppelter Titulierung“ wegen strafrechtlicher Einziehung (§ 459k ff. StPO) griffen nicht durch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Schiedsvereinbarung über künftige Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis erfasst deliktische Schadensersatzansprüche nur, wenn die behauptete unerlaubte Handlung tatbestandlich mit einer Vertragsverletzung deckungsgleich ist.

2

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB setzt voraus, dass der Schädiger bereits bei Vertragsschluss über seine Leistungsbereitschaft täuscht, insbesondere von Anfang an keine Rückzahlungsabsicht hat.

3

Strafgerichtliche Feststellungen binden den Zivilrichter nicht, können aber im Zivilprozess als Beweismittel verwertet werden; ihnen ist regelmäßig zu folgen, wenn sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung kritisch überprüft werden und keine gewichtigen Gründe für ihre Unrichtigkeit vorgebracht werden.

4

Die regelmäßige Verjährung deliktischer Ansprüche beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners; die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

5

Die strafrechtliche Einziehung von Taterträgen und das staatsanwaltliche Auskehrungsverfahren nach § 459k ff. StPO schließen eine zivilgerichtliche Titulierung von Ansprüchen des Verletzten nicht aus; ein Schutz vor doppelter Inanspruchnahme ist gesetzlich vorgesehen (§ 459l StPO).

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