Schiedsklausel und Betrug: deliktischer Schadensersatz trotz Einziehung im Strafurteil
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Schiedsvereinbarung über künftige Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis erfasst deliktische Schadensersatzansprüche nur, wenn die behauptete unerlaubte Handlung tatbestandlich mit einer Vertragsverletzung deckungsgleich ist.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB setzt voraus, dass der Schädiger bereits bei Vertragsschluss über seine Leistungsbereitschaft täuscht, insbesondere von Anfang an keine Rückzahlungsabsicht hat.
Strafgerichtliche Feststellungen binden den Zivilrichter nicht, können aber im Zivilprozess als Beweismittel verwertet werden; ihnen ist regelmäßig zu folgen, wenn sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung kritisch überprüft werden und keine gewichtigen Gründe für ihre Unrichtigkeit vorgebracht werden.
Die regelmäßige Verjährung deliktischer Ansprüche beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners; die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Die strafrechtliche Einziehung von Taterträgen und das staatsanwaltliche Auskehrungsverfahren nach § 459k ff. StPO schließen eine zivilgerichtliche Titulierung von Ansprüchen des Verletzten nicht aus; ein Schutz vor doppelter Inanspruchnahme ist gesetzlich vorgesehen (§ 459l StPO).