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Führungsaufsicht: Bewährungshilfe muss Zeitfenster für Drogenscreening vorgeben

Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendete sich gegen seine Verurteilung wegen Nichtbefolgung einer Weisung zur Abstinenzkontrolle. Streitgegenstand war, ob die Bewährungshilfe den Kontrolltermin angeordnet oder die Terminierung der ausführenden Stelle überlassen hatte. Das BayObLG hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück, weil die Feststellungen zur Terminvereinbarung lückenhaft sind. Die Bewährungshilfe muss zumindest ein Zeitfenster von einigen Tagen vorgeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die zeitliche Konkretisierung einer strafbewehrten Weisung zur Teilnahme an Drogenscreenings obliegt der Bewährungshilfe; sie muss die jeweiligen Kontrollen im Einzelfall anordnen.

2

Die Bewährungshilfe darf die generelle Terminauswahl nicht pauschal an die ausführende Stelle übertragen; diese kann nur innerhalb eines von der Bewährungshilfe vorgegebenen Zeitfensters den konkreten Termin bestimmen.

3

Zur Begründung einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen eine Führungsaufsichtsweisung muss das Gericht feststellen, ob und in welcher Weise die Bewährungshilfe die Aufforderung oder Terminierung veranlasst hat; bloße Formulierungen wie ‚vorgesehen war‘ genügen nicht.

4

Die Bewährungshilfe muss nicht den exakten Tag oder die Uhrzeit festlegen; es reicht, wenn sie der ausführenden Stelle in jedem Einzelfall ein Zeitfenster von einigen Tagen vorgibt, innerhalb dessen diese den Termin festlegt und den Probanden lädt.

Führungsaufsicht: Bewährungshilfe muss Zeitfenster für Drogenscreening vorgeben — Themis