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Kein internationaler Schutz für yezidischen Kläger aus Ninive wegen fehlender aktueller Verfolgungsgefahr

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der yezidische Kläger aus der irakischen Provinz Ninive begehrte Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote. Das VG wies die Klage ab, weil eine erneute systematische Verfolgung von Yeziden durch den IS in Ninive nicht beachtlich wahrscheinlich sei und keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorlägen. Auch § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG scheide mangels hinreichend hoher willkürlicher Gewalt aus. Schlechte humanitäre Bedingungen begründeten weder subsidiären Schutz noch ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK im Einzelfall; Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot blieben rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die für jedes Gruppenmitglied ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit begründet.

2

Bei (unterstellter) Vorverfolgung vermittelt Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU eine Beweiserleichterung; sie entfällt, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgungsgefahr sprechen.

3

Ohne quasi-staatliche Herrschaftsmacht des verfolgenden Akteurs und ohne Anhaltspunkte für gezielte Anschläge gegen die betroffene Religionsgruppe ist eine erneute systematische Gruppenverfolgung regelmäßig nicht beachtlich wahrscheinlich.

4

Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfordert einen Grad willkürlicher Gewalt, der praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung aussetzt; hierfür ist eine quantitative Ermittlung des Risikos mit anschließender wertender Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

5

Schlechte humanitäre Bedingungen ohne zurechenbaren Akteur im Sinne von § 3c AsylG begründen keinen subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, sondern können nur in außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK tragen.

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