Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung nach Kokainnachweis trotz Einwand unbewusster Aufnahme
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Der Nachweis bereits eines einmaligen Konsums eines Betäubungsmittels i.S.d. BtMG (ausgenommen Cannabis) schließt die Fahreignung regelmäßig nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV aus; eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss ist dafür nicht erforderlich.
Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus; eine unbewusste Kokainaufnahme ist nach allgemeiner Lebenserfahrung ein extrem seltener Ausnahmefall.
Wer sich auf eine unbewusste Zuführung von Kokain beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen, glaubhaften und möglichst nachweisbaren Sachverhalt darlegen, der den unwissentlichen Geschehensablauf ernsthaft möglich erscheinen lässt.
Bei behaupteter unbewusster Zuführung durch Dritte ist regelmäßig darzulegen, dass ein Dritter einen nachvollziehbaren Beweggrund für die heimliche Verabreichung hatte und dass der Betroffene Aufnahme und Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat.
Ein negatives Urin-Drogenscreening Wochen nach dem Ereignis ist aufgrund der schnellen Abbaubarkeit von Kokain regelmäßig nicht geeignet, einen zuvor durch Blutuntersuchung belegten Kokainkonsum zu widerlegen.