Erinnerung zurückgewiesen: Kein Anspruch auf elektronische Durchführung oder Farbkopien
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Der Schuldner richtete am 29.11.2021 eine Erinnerung gegen eine Kostenentscheidung; das Gericht weist diese zurück. Die Erinnerung ist unzulässig, weil über den Antrag bereits inhaltlich entschieden wurde, und zudem unbegründet: es besteht kein Anspruch auf elektronische Verfahrensdurchführung oder auf (beglaubigte) Farbkopien/Ausfertigungen jeder Entscheidung. Beglaubigte Abschriften genügen; die Kosten trägt der Schuldner (§97 Abs.1 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
1
Eine Erinnerung gegen eine Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn über denselben Antrag bereits inhaltlich entschieden worden ist.
2
Es besteht kein allgemeiner Anspruch des Beteiligten auf Durchführung eines Zivilverfahrens in elektronischer Form.
3
Ein Anspruch auf Übersendung beglaubigter Farbkopien oder auf Ausfertigung jeder gerichtlichen Entscheidung besteht nicht; die Zustellung beglaubigter Abschriften genügt den gesetzlichen Anforderungen.
4
Die Kosten des Verfahrens sind dem Unterliegenden aufzuerlegen; die Maßgabe richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
5
Eine Gegenstandswertfestsetzung unterbleibt, soweit keine Gerichtsgebühren anfallen.