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Versorgungskrankengeld: Kapitalerträge nicht als Regelentgelt nach § 16b BVG

Rechtsgebiet
Sozialrecht
Quelle
Der Kläger begehrte nach einem tätlichen Angriff Versorgungskrankengeld nach OEG/BVG wegen schädigungsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Streitig war, ob bei der Regelentgeltbestimmung nach § 16b BVG auch erhebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind. Das LSG verneinte dies und sah zudem keine arbeitsunfähigkeitsbedingte Minderung der nach § 16b Abs. 1 BVG maßgeblichen Einkünfte. Die Berufung blieb erfolglos; ein feststellbares Regelentgelt führte im Ergebnis zu Versorgungskrankengeld in Höhe von 0 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Versorgungskrankengeld nach § 16 ff. BVG setzt eine schädigungsbedingte Arbeitsunfähigkeit und eine hierauf beruhende Minderung von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen voraus (Entgeltersatzfunktion).

2

Bei Selbstständigen sind für die entsprechende Anwendung des § 16a BVG nach § 16b Abs. 1 BVG ausschließlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit i.S.d. Einkommensteuerrechts maßgeblich; Einkünfte aus Kapitalvermögen werden nicht erfasst.

3

Ein Einkommensteuerbescheid ist als Bemessungsgrundlage nach § 16b Abs. 2 BVG nur tauglich, wenn er bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, zeitnah ist und nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) steht.

4

Die Festsetzung des Regelentgelts „unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse“ nach § 16b Abs. 4 BVG dient der Überwindung von Ermittlungsschwierigkeiten und erweitert den Kreis der berücksichtigungsfähigen Einkunftsarten nach § 16b Abs. 1 BVG nicht.

5

Einmalige, nicht wiederholbare Gewinne (z.B. aus der Veräußerung eines Beteiligungsobjekts) sind kein angemessener Maßstab für einen arbeitsunfähigkeitsbedingten Einkommensverlust und können daher bei der Schätzung nach § 16b Abs. 4 BVG außer Betracht bleiben.

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