Versorgungskrankengeld: Kapitalerträge nicht als Regelentgelt nach § 16b BVG
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Versorgungskrankengeld nach § 16 ff. BVG setzt eine schädigungsbedingte Arbeitsunfähigkeit und eine hierauf beruhende Minderung von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen voraus (Entgeltersatzfunktion).
Bei Selbstständigen sind für die entsprechende Anwendung des § 16a BVG nach § 16b Abs. 1 BVG ausschließlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit i.S.d. Einkommensteuerrechts maßgeblich; Einkünfte aus Kapitalvermögen werden nicht erfasst.
Ein Einkommensteuerbescheid ist als Bemessungsgrundlage nach § 16b Abs. 2 BVG nur tauglich, wenn er bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, zeitnah ist und nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) steht.
Die Festsetzung des Regelentgelts „unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse“ nach § 16b Abs. 4 BVG dient der Überwindung von Ermittlungsschwierigkeiten und erweitert den Kreis der berücksichtigungsfähigen Einkunftsarten nach § 16b Abs. 1 BVG nicht.
Einmalige, nicht wiederholbare Gewinne (z.B. aus der Veräußerung eines Beteiligungsobjekts) sind kein angemessener Maßstab für einen arbeitsunfähigkeitsbedingten Einkommensverlust und können daher bei der Schätzung nach § 16b Abs. 4 BVG außer Betracht bleiben.