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Duldung der Beseitigung tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen auf Privatgrundstücken

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Ein Grundstückseigentümer verlangte von der Gemeinde die Duldung der Beseitigung von Straßen-/Wegeflächen, die ohne Widmung über sein Grundstück verlaufen. Der VGH verneinte eine Widmungsfiktion nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG mangels Eintragung der betroffenen Flurnummern sowie nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG mangels Verfügungsbefugnis/Zustimmung. Die Flächen seien nur tatsächlich-öffentlich; der Eigentümer könne die Freigabe widerrufen, dürfe aber nicht eigenmächtig sperren, sondern benötige behördliche Zustimmung oder einen gerichtlichen Titel. Eine Veränderungssperre zur Sicherung eines isolierten Straßenbebauungsplans greife mangels Sicherungsbedürfnisses nicht durch; die Berufung der Gemeinde blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Eigenschaft einer Straßenfläche als öffentliche Verkehrsfläche ist bei der Widmungsfiktion nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG grundsätzlich die Ersteintragung im Bestandsverzeichnis maßgeblich; regelmäßig erfasst die Widmung nur die dort genannten Flurnummern.

2

Wird ein Straßengrundstück mit eigener Flurnummer im Bestandsverzeichnis eingetragen, müssen Nachbareigentümer nicht damit rechnen, dass die Widmung über die Grenzen der eingetragenen Flurnummer hinausgreift; nicht genannte Teilflächen bleiben Privateigentum (negative Publizität).

3

Die Widmungsfiktion nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG ist als Ausnahme vom formellen Widmungsprinzip eng auszulegen und setzt zudem voraus, dass der Straßenbaulastträger für den neuen Straßenteil die Verfügungsbefugnis nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG besitzt; ohne dingliches Recht oder Zustimmung des Berechtigten tritt die Fiktion nicht ein.

4

Eine auf nicht gewidmetem Grund liegende, aber durch Duldung konkludent für den allgemeinen Verkehr freigegebene Wegefläche ist eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche, die straßenverkehrsrechtlichen Bindungen unterliegt; der Eigentümer kann die Freigabe grundsätzlich widerrufen, sofern der Widerruf nicht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ist.

5

Auch nach wirksamem Widerruf darf der Eigentümer eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche nicht ohne Weiteres eigenmächtig sperren oder beseitigen, sondern benötigt behördliche Zustimmung oder einen vollstreckbaren gerichtlichen Titel; eine Veränderungssperre dient nicht der bloßen Aufrechterhaltung der Verkehrsnutzung und erfordert ein planungsbezogenes Sicherungsbedürfnis.

Duldung der Beseitigung tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen auf Privatgrundstücken — Themis