Duldung der Beseitigung tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen auf Privatgrundstücken
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Eigenschaft einer Straßenfläche als öffentliche Verkehrsfläche ist bei der Widmungsfiktion nach Art. 67 Abs. 4 BayStrWG grundsätzlich die Ersteintragung im Bestandsverzeichnis maßgeblich; regelmäßig erfasst die Widmung nur die dort genannten Flurnummern.
Wird ein Straßengrundstück mit eigener Flurnummer im Bestandsverzeichnis eingetragen, müssen Nachbareigentümer nicht damit rechnen, dass die Widmung über die Grenzen der eingetragenen Flurnummer hinausgreift; nicht genannte Teilflächen bleiben Privateigentum (negative Publizität).
Die Widmungsfiktion nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG ist als Ausnahme vom formellen Widmungsprinzip eng auszulegen und setzt zudem voraus, dass der Straßenbaulastträger für den neuen Straßenteil die Verfügungsbefugnis nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG besitzt; ohne dingliches Recht oder Zustimmung des Berechtigten tritt die Fiktion nicht ein.
Eine auf nicht gewidmetem Grund liegende, aber durch Duldung konkludent für den allgemeinen Verkehr freigegebene Wegefläche ist eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche, die straßenverkehrsrechtlichen Bindungen unterliegt; der Eigentümer kann die Freigabe grundsätzlich widerrufen, sofern der Widerruf nicht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ist.
Auch nach wirksamem Widerruf darf der Eigentümer eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche nicht ohne Weiteres eigenmächtig sperren oder beseitigen, sondern benötigt behördliche Zustimmung oder einen vollstreckbaren gerichtlichen Titel; eine Veränderungssperre dient nicht der bloßen Aufrechterhaltung der Verkehrsnutzung und erfordert ein planungsbezogenes Sicherungsbedürfnis.