Treffer

PAG: Zuverlässigkeitsüberprüfung bei erheblichen Sicherheitsrisiken verfassungsgemäß

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Ein Landesverband einer politischen Partei griff mit Popularklage Art. 60a PAG (polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen) an und begehrte zugleich einstweiligen Rechtsschutz. Der VerfGH hielt die Klage bzgl. Art. 60a Abs. 5 PAG mangels substantiierter Darlegung für unzulässig, wies sie im Übrigen aber als unbegründet ab. Zwar liege ein (mittelschwerer) Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung vor und die Zustimmung sei regelmäßig nicht freiwillig, die Norm genüge jedoch Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Berufsfreiheit und Pressefreiheit seien jedenfalls nicht verletzt; Journalist:innen dürften nur bei beachtlichen Sicherheitsbedenken im Einzelfall überprüft werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wirksame freiwillige Zustimmung zu grundrechtseingreifender Datenverarbeitung setzt echte Wahlfreiheit voraus, insbesondere die Möglichkeit der Verweigerung oder des Widerrufs ohne Nachteile.

2

Ist bei Verweigerung der Zustimmung typischerweise mit dem Entzug eines begehrten privilegierten Zugangs oder einer Tätigkeit zu rechnen, fehlt es an Freiwilligkeit; dass die Nachteile durch Dritte eintreten, ist unerheblich.

3

Polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfungen greifen durch Datenerhebung bei Dritten, Datenabgleich und (Ergebnis-)Übermittlung in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein; die tatbestandliche Zustimmung schließt den Eingriff nicht aus, kann aber sein Gewicht mindern.

4

Bei Befugnissen zur Gefahrenvorsorge im Vorfeld konkreter Gefahren ist die Eingriffsschwelle an Intensität und Folgen des Grundrechtseingriffs auszurichten; Risikoannahmen „ins Blaue hinein“ sind unzulässig und bedürfen objektiver Anhaltspunkte.

5

Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung von Journalist:innen mit besonderer Zugangsberechtigung kommt nur bei beachtlichen Sicherheitsbedenken im Einzelfall in Betracht und darf nicht der Unterbindung journalistischer Tätigkeit dienen, sondern allein dem Schutz gewichtiger Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit.

PAG: Zuverlässigkeitsüberprüfung bei erheblichen Sicherheitsrisiken verfassungsgemäß — Themis