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Einstweilige Anordnung auf Ausstellung eines Notreiseausweises – Zuständigkeit der Auslandsvertretung

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der iranische Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Verpflichtung zur Ausstellung eines Notreiseausweises. Der VGH weist die Beschwerde zurück, da eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt und ein Obsiegen in der Hauptsache nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht ist. Zudem sei die Klärung der Zuständigkeit bei der deutschen Auslandsvertretung vorzunehmen und das Ermessen nicht auf null reduziert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erweist sich der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Vorwegnahme der Hauptsache, muss der Antragsteller ein mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehendes Obsiegen in der Hauptsache glaubhaft machen.

2

Ansprüche auf Ausstellung eines Notreiseausweises sind bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Staat geltend zu machen; gerichtliche Verfahren sind gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten.

3

Die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 VwGO muss fristgerecht und substantiiert darlegen, welche tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht falsch oder unvollständig seien.

4

Zur Anordnung der Verpflichtung zur Ausstellung eines Notreiseausweises ist darzulegen, dass das der Auslandsvertretung bzw. Verwaltungsbehörde zustehende Ermessen auf null reduziert ist; bloße Darlegungen unbilliger Härten genügen dazu nicht.

Einstweilige Anordnung auf Ausstellung eines Notreiseausweises – Zuständigkeit der Auslandsvertretung — Themis