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Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen Videoüberwachung im Mehrparteienhaus

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin verlangt die Entfernung von fünf Überwachungskameras und ein Unterlassungsurteil gegen deren erneute Anbringung in einem Mehrparteienhaus. Streitpunkt ist, ob die Kameras – u. a. zur Müllvermeidung und Straftatenprävention – zulässig sind. Das Berufungsgericht weist die Berufung zurück und bestätigt das erstinstanzliche Urteil, da der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber Mehrheitswunsch und präventiven Zwecken überwiegt und mildere Mittel zur Verfügung stehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB kann bestehen, wenn die Anbringung von Überwachungskameras in einem Mehrparteienhaus das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die berechtigten Wohninteressen einzelner Mieter in erheblichem Maße beeinträchtigt.

2

Die Billigung oder Zustimmung der überwiegenden Mehrheit der übrigen Mieter rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Verletzung der Persönlichkeitsrechte einzelner Bewohner; es ist eine individuelle Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen.

3

Zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Mülltrennung oder zur Vermeidung von Vermüllung rechtfertigt die Anbringung von Videoüberwachung grundsätzlich nicht, sofern mildere und ebenso wirksame Maßnahmen (z. B. gesteigerte hausmeisterliche Tätigkeit) zur Verfügung stehen.

4

Eine umfangreiche und dauerhafte Videoüberwachung mit Aufzeichnung ist regelmäßig nicht verhältnismäßig, wenn sie nur der Prävention gelegentlicher oder bagatellhafter Delikte dient; erhebliche und anders nicht abwendbare Eingriffe sind erforderlich, damit sie gerechtfertigt ist.

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