Äthiopien: Kein Abschiebungsverbot bei Rückkehr nach Addis Abeba trotz Krisenlagen
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine konkludente Klagerücknahme liegt vor, wenn der Kläger den Klageantrag in der mündlichen Verhandlung eindeutig beschränkt; das Verfahren ist insoweit nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen humanitärer Verhältnisse setzt außergewöhnliche Umstände voraus, in denen der Betroffene unabhängig von eigenem Willen und persönlichen Entscheidungen in extreme materielle Not geriete und seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen könnte.
Bei der Prüfung zielstaatsbezogener Gefahren ist eine realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen und auf den gesamten Zielstaat abzustellen, wobei zunächst der Ort maßgeblich ist, an dem die Abschiebung typischerweise endet.
Ergeben sich aus allgemeinen Gesundheitsgefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG grundsätzlich keine individuellen Abschiebungsverbote; ausnahmsweise kommt ein Schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur bei hoher Wahrscheinlichkeit einer alsbald eintretenden extremen Gefahrenlage in verfassungskonformer Anwendung in Betracht.
Fehlen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen schlechter humanitärer Bedingungen, scheidet regelmäßig auch eine extreme Gefahrenlage aus, die ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnte.