Treffer

Äthiopien: Kein Abschiebungsverbot bei Rückkehr nach Addis Abeba trotz Krisenlagen

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Kläger wandte sich im Asylfolgeverfahren zuletzt nur noch gegen die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für Äthiopien. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung konkludent beschränkt wurde, stellte das Gericht das Verfahren ein. Im Übrigen wies es die Klage ab, weil dem Kläger in Addis Abeba keine extreme materielle Not i.S.v. Art. 3 EMRK drohe und auch keine extreme Gefahrenlage nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliege. Allgemeine Auswirkungen von Dürre, Tigray-Konflikt, COVID-19 und Ukrainekrieg änderten daran mangels besonderer individueller Vulnerabilität nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine konkludente Klagerücknahme liegt vor, wenn der Kläger den Klageantrag in der mündlichen Verhandlung eindeutig beschränkt; das Verfahren ist insoweit nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen humanitärer Verhältnisse setzt außergewöhnliche Umstände voraus, in denen der Betroffene unabhängig von eigenem Willen und persönlichen Entscheidungen in extreme materielle Not geriete und seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen könnte.

3

Bei der Prüfung zielstaatsbezogener Gefahren ist eine realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen und auf den gesamten Zielstaat abzustellen, wobei zunächst der Ort maßgeblich ist, an dem die Abschiebung typischerweise endet.

4

Ergeben sich aus allgemeinen Gesundheitsgefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG grundsätzlich keine individuellen Abschiebungsverbote; ausnahmsweise kommt ein Schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur bei hoher Wahrscheinlichkeit einer alsbald eintretenden extremen Gefahrenlage in verfassungskonformer Anwendung in Betracht.

5

Fehlen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen schlechter humanitärer Bedingungen, scheidet regelmäßig auch eine extreme Gefahrenlage aus, die ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnte.

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