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G7-Gipfel Schloss Elmau: Versammlung außerhalb Hochsicherheitsbereichs rechtmäßig beschränkt

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Festsetzung einer Kundgebungsfläche nahe Schloss Elmau während des G7-Gipfels. Streitpunkt war, ob eine Delegation mit 50 Personen im „Sicherheitsbereich 1“ näher am Tagungsort demonstrieren darf. Der VGH verneinte zwar einen konkludenten Rechtsmittel- oder Grundrechtsverzicht, hielt die örtliche Beschränkung aber nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG für rechtmäßig. Eine Versammlung im Hochsicherheitsbereich begründe wegen Rettungs-, Evakuierungs- und Sicherheitskonzepten eine unmittelbare Gefahr; die zugewiesene Fläche wahre Hör- und Sichtbezug und sei verhältnismäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus dem bloßen Schweigen des Versammlungsleiters auf die mündliche Ablehnung eines Verlegungswunsches folgt weder eine weitergehende Ortskonkretisierung noch ein konkludenter Verzicht auf Grundrechte oder Rechtsbehelfe.

2

Art. 8 Abs. 1 GG schützt das Selbstbestimmungsrecht über Ort und Form der Versammlung einschließlich des Interesses, durch größtmögliche Nähe zu einem symbolträchtigen Ort einen Beachtungserfolg zu erzielen; bei Ortsbeschränkungen ist grundsätzlich von einem Anspruch auf die geplante Durchführungsform auszugehen.

3

Eine versammlungsrechtliche Ortsbeschränkung nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG setzt eine nach den erkennbaren Umständen unmittelbar drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus; bei hochrangigen Schutzgütern kann ein abgesenkter Wahrscheinlichkeitsgrad genügen.

4

Die bloße Anwesenheit nicht in Sicherheits-, Notfall- und Evakuierungskonzepte eingewiesener Personen in einem Hochsicherheitsbereich kann eine konkrete Gefahr begründen, wenn dadurch Rettungs- und Evakuierungsabläufe erheblich beeinträchtigt werden können.

5

Die Wahl des Ortes einer staatlichen Veranstaltung tangiert als solche die Versammlungsfreiheit nicht; maßgeblich ist, ob die konkreten versammlungsrechtlichen Beschränkungen verhältnismäßig sind und eine ausreichende Hör- und Sichtbeziehung sowie Kommunikationschancen verbleiben.

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