G7-Gipfel Schloss Elmau: Versammlung außerhalb Hochsicherheitsbereichs rechtmäßig beschränkt
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Aus dem bloßen Schweigen des Versammlungsleiters auf die mündliche Ablehnung eines Verlegungswunsches folgt weder eine weitergehende Ortskonkretisierung noch ein konkludenter Verzicht auf Grundrechte oder Rechtsbehelfe.
Art. 8 Abs. 1 GG schützt das Selbstbestimmungsrecht über Ort und Form der Versammlung einschließlich des Interesses, durch größtmögliche Nähe zu einem symbolträchtigen Ort einen Beachtungserfolg zu erzielen; bei Ortsbeschränkungen ist grundsätzlich von einem Anspruch auf die geplante Durchführungsform auszugehen.
Eine versammlungsrechtliche Ortsbeschränkung nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG setzt eine nach den erkennbaren Umständen unmittelbar drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus; bei hochrangigen Schutzgütern kann ein abgesenkter Wahrscheinlichkeitsgrad genügen.
Die bloße Anwesenheit nicht in Sicherheits-, Notfall- und Evakuierungskonzepte eingewiesener Personen in einem Hochsicherheitsbereich kann eine konkrete Gefahr begründen, wenn dadurch Rettungs- und Evakuierungsabläufe erheblich beeinträchtigt werden können.
Die Wahl des Ortes einer staatlichen Veranstaltung tangiert als solche die Versammlungsfreiheit nicht; maßgeblich ist, ob die konkreten versammlungsrechtlichen Beschränkungen verhältnismäßig sind und eine ausreichende Hör- und Sichtbeziehung sowie Kommunikationschancen verbleiben.