§ 246a AktG: Freigabe bei virtueller HV und Delisting – Anfechtung offensichtlich unbegründet
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtungsklage ist im Freigabeverfahren nach § 246a Abs. 2 Nr. 1 AktG offensichtlich unbegründet, wenn nach umfassender rechtlicher Würdigung der unstreitigen oder glaubhaft gemachten Tatsachen eine andere Beurteilung nicht oder kaum vertretbar ist.
§ 125 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 4 AktG verlangt in der Einladung lediglich den Hinweis auf die Möglichkeit der Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte, einschließlich Aktionärsvereinigungen; weitergehende Angaben sind hierfür nicht zwingend.
Die Frist des § 1 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 COVMG („bis spätestens einen Tag vor der Versammlung“) ist als von der Hauptversammlung zurückzuberechnende Frist zu behandeln; der Tag der Hauptversammlung wird bei der Berechnung nicht mitgerechnet.
Bei einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 COVMG ist eine Zweiwegekommunikation (Live-Redebeiträge/Nachfragen) nicht zwingend erforderlich, solange die gesetzlich vorgegebenen Mindestrechte (Übertragung, Stimmabgabe, Fragerecht unter den COVMG-Beschränkungen, Widerspruchsmöglichkeit) gewährleistet sind.
Mit Wirksamwerden des Delistings unterliegt die Gesellschaft hinsichtlich Beteiligungspublizität allein den Mitteilungspflichten nach § 20 AktG; ein nachwirkender Stimmrechtsverlust nach § 44 WpHG für frühere (unterstellte) WpHG-Meldeverstöße besteht mangels gesetzlicher Grundlage nicht fort.