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Asylklage Nigeria: FGM im Erwachsenenalter und Abschiebungsverbote verneint

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Klägerin wandte sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als offensichtlich unbegründet und machte u.a. eine drohende (Zwangs-)Beschneidung in Nigeria geltend. Das VG wies die Klage als offensichtlich unbegründet ab und verneinte Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG. Eine Verfolgung wegen FGM sei im Erwachsenenalter nach aktueller Erkenntnislage praktisch ausgeschlossen; zudem fehle ein Nigeria-bezogener Zusammenhang der behaupteten Zwangsprostitution in Italien. Auch aus schwierigen Lebensbedingungen, COVID-19 und der vorgelegten Hauterkrankung ergebe sich keine beachtlich wahrscheinliche individuelle Extremgefahr.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes setzt eine beachtlich wahrscheinliche, zielstaatsbezogene Verfolgungs- bzw. Schadensgefahr voraus; Geschehnisse in Drittstaaten ohne Bezug zum Herkunftsstaat genügen hierfür nicht.

2

Nach der aktuellen Erkenntnislage sind zwangsweise Beschneidungen von Frauen im Erwachsenenalter in Nigeria praktisch nicht zu erwarten, sodass eine entsprechende Rückkehrgefährdung regelmäßig ausscheidet.

3

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen allgemeiner humanitärer Verhältnisse erfordert außergewöhnliche Umstände, bei denen dem Betroffenen real droht, sein Existenzminimum (Unterhalt, Unterkunft oder medizinische Basisbehandlung) nicht sichern zu können.

4

Auch bei schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen ist für Nigeria grundsätzlich davon auszugehen, dass Rückkehrer – regelmäßig auch alleinstehende Frauen mit Kindern – in der Lage sein können, eine wirtschaftliche Grundexistenz aufzubauen; Abschiebungsschutz kommt insoweit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.

5

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen gesundheitlicher Gründe setzt eine erhebliche konkrete Gefahr durch lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen voraus, die durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert würden; hierfür ist eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung erforderlich.

Asylklage Nigeria: FGM im Erwachsenenalter und Abschiebungsverbote verneint — Themis