Asylklage Nigeria: FGM im Erwachsenenalter und Abschiebungsverbote verneint
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes setzt eine beachtlich wahrscheinliche, zielstaatsbezogene Verfolgungs- bzw. Schadensgefahr voraus; Geschehnisse in Drittstaaten ohne Bezug zum Herkunftsstaat genügen hierfür nicht.
Nach der aktuellen Erkenntnislage sind zwangsweise Beschneidungen von Frauen im Erwachsenenalter in Nigeria praktisch nicht zu erwarten, sodass eine entsprechende Rückkehrgefährdung regelmäßig ausscheidet.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen allgemeiner humanitärer Verhältnisse erfordert außergewöhnliche Umstände, bei denen dem Betroffenen real droht, sein Existenzminimum (Unterhalt, Unterkunft oder medizinische Basisbehandlung) nicht sichern zu können.
Auch bei schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen ist für Nigeria grundsätzlich davon auszugehen, dass Rückkehrer – regelmäßig auch alleinstehende Frauen mit Kindern – in der Lage sein können, eine wirtschaftliche Grundexistenz aufzubauen; Abschiebungsschutz kommt insoweit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen gesundheitlicher Gründe setzt eine erhebliche konkrete Gefahr durch lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen voraus, die durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert würden; hierfür ist eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung erforderlich.