Verwerfung außerordentlicher Beschwerde und Gegenvorstellung gegen VGH-Beschluss
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verwaltungsgerichtshof kann seine rechtskräftige Entscheidung nicht durch nicht gesetzlich geregelte außerordentliche Rechtsbehelfe (z.B. außerordentliche Beschwerde, ungeklärte Gegenvorstellung) im Nachgang ändern.
Gegen einen Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbar ist, sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur zulässig, sofern sie ausdrücklich in der geschriebenen Rechtsordnung vorgesehen sind.
Eine Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung ist nur in den engen von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen denkbar; der Vortragende muss substantiiert darlegen, dass solche Gründe vorliegen.
Anträge, die lediglich die gerichtliche Selbstkontrolle anregen oder das Gericht auffordern, von einer getroffenen rechtskräftigen Entscheidung von Amts wegen Gebrauch zu machen, sind unstatthaft.
Verfahren über außerordentliche Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Beschlüsse sind gerichtskostenfrei, so dass es keiner Kostenentscheidung oder Streitwertfestsetzung bedarf.