Treffer

Verwerfung außerordentlicher Beschwerde und Gegenvorstellung gegen VGH-Beschluss

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Kläger richteten eine als außerordentliche Beschwerde und Gegenvorstellung bezeichnete Bitte an den VGH, seinen rechtskräftigen Beschluss vom 22. März 2023 von Amts wegen aufzuheben. Der Senat verwirft beide Rechtsbehelfe als unzulässig, da gegen einen nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen anfechtbaren Beschluss außerordentliche Rechtsbehelfe in der Rechtsordnung nicht vorgesehen sind. Eine auf Selbstkontrolle gerichtete Anregung ist unstatthaft; Gegenvorstellungen sind nur in engen, richterrechtlich bestimmten Ausnahmefällen denkbar. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verwaltungsgerichtshof kann seine rechtskräftige Entscheidung nicht durch nicht gesetzlich geregelte außerordentliche Rechtsbehelfe (z.B. außerordentliche Beschwerde, ungeklärte Gegenvorstellung) im Nachgang ändern.

2

Gegen einen Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbar ist, sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur zulässig, sofern sie ausdrücklich in der geschriebenen Rechtsordnung vorgesehen sind.

3

Eine Gegenvorstellung gegen eine rechtskräftige Entscheidung ist nur in den engen von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen denkbar; der Vortragende muss substantiiert darlegen, dass solche Gründe vorliegen.

4

Anträge, die lediglich die gerichtliche Selbstkontrolle anregen oder das Gericht auffordern, von einer getroffenen rechtskräftigen Entscheidung von Amts wegen Gebrauch zu machen, sind unstatthaft.

5

Verfahren über außerordentliche Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Beschlüsse sind gerichtskostenfrei, so dass es keiner Kostenentscheidung oder Streitwertfestsetzung bedarf.

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