KapMuG: Insolvenz eines Musterbeklagten unterbricht Musterverfahren nur ihm gegenüber
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gehen bei angeordnetem allgemeinem Verfügungsverbot die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, wird ein gegen den Schuldner gerichtetes Kapitalanleger-Musterverfahren gemäß § 3 Abs. 1 EGZPO i.V.m. § 240 S. 2 ZPO kraft Gesetzes unterbrochen.
Die Eröffnung bzw. die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen eines von mehreren Musterbeklagten unterbricht das Kapitalanleger-Musterverfahren grundsätzlich nur in Bezug auf diesen Musterbeklagten, nicht das Verfahren insgesamt.
Mehrere Musterbeklagte sind im erstinstanzlichen KapMuG-Musterverfahren regelmäßig nur einfache Streitgenossen; eine notwendige Streitgenossenschaft folgt nicht allein aus der Einheitlichkeit der Feststellungsziele und der Bindungswirkung des Musterentscheids.
Eine Abtrennung des gegen einen Musterbeklagten unterbrochenen Teils des Musterverfahrens ist von Amts wegen weder erforderlich noch zulässig, wenn dadurch ein weiteres Musterverfahren mit identischen Feststellungszielen entstünde und damit der Zweck des KapMuG konterkariert würde.
Das Mustergericht kann die kraft Gesetzes eingetretene Unterbrechung durch deklaratorischen Beschluss feststellen, ohne dass es für die Fortführung gegenüber den übrigen Musterbeklagten einer Verfahrenstrennung bedarf.