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KapMuG: Insolvenz eines Musterbeklagten unterbricht Musterverfahren nur ihm gegenüber

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Im laufenden Kapitalanleger-Musterverfahren wurde über das Vermögen eines Musterbeklagten die vorläufige Insolvenzverwaltung mit allgemeinem Verfügungsverbot angeordnet. Das BayObLG stellte fest, dass das Musterverfahren kraft Gesetzes nur hinsichtlich dieses Musterbeklagten nach § 3 Abs. 1 EGZPO i.V.m. § 240 S. 2 ZPO unterbrochen ist. Eine Unterbrechung des Verfahrens insgesamt lehnte es ab, da zwischen mehreren Musterbeklagten regelmäßig nur einfache Streitgenossenschaft besteht. Eine Abtrennung nach § 145 ZPO komme von Amts wegen nicht in Betracht, weil sonst zwei Musterverfahren mit identischen Feststellungszielen entstünden und dies dem Zweck des KapMuG widerspräche.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gehen bei angeordnetem allgemeinem Verfügungsverbot die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, wird ein gegen den Schuldner gerichtetes Kapitalanleger-Musterverfahren gemäß § 3 Abs. 1 EGZPO i.V.m. § 240 S. 2 ZPO kraft Gesetzes unterbrochen.

2

Die Eröffnung bzw. die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen eines von mehreren Musterbeklagten unterbricht das Kapitalanleger-Musterverfahren grundsätzlich nur in Bezug auf diesen Musterbeklagten, nicht das Verfahren insgesamt.

3

Mehrere Musterbeklagte sind im erstinstanzlichen KapMuG-Musterverfahren regelmäßig nur einfache Streitgenossen; eine notwendige Streitgenossenschaft folgt nicht allein aus der Einheitlichkeit der Feststellungsziele und der Bindungswirkung des Musterentscheids.

4

Eine Abtrennung des gegen einen Musterbeklagten unterbrochenen Teils des Musterverfahrens ist von Amts wegen weder erforderlich noch zulässig, wenn dadurch ein weiteres Musterverfahren mit identischen Feststellungszielen entstünde und damit der Zweck des KapMuG konterkariert würde.

5

Das Mustergericht kann die kraft Gesetzes eingetretene Unterbrechung durch deklaratorischen Beschluss feststellen, ohne dass es für die Fortführung gegenüber den übrigen Musterbeklagten einer Verfahrenstrennung bedarf.

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