Treffer

KapMuG: Abtrennung nach § 145 ZPO nur feststellungszielbezogen; Sperrwirkung § 7 KapMuG

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Im KapMuG-Musterverfahren beantragten Musterkläger und Beigeladene die Abtrennung des Verfahrens gegen einzelne Musterbeklagte, insbesondere die Wirtschaftsprüfergesellschaft, sowie wegen einer insolvenzbedingten Unterbrechung gegen einen weiteren Musterbeklagten. Das BayObLG hielt § 145 Abs. 1 ZPO im Musterverfahren grundsätzlich für anwendbar, verneinte aber die Zulässigkeit der begehrten Abtrennung. Eine Trennung nach Musterbeklagten ohne trennbare Feststellungsziele sei unzulässig; zudem würde die Abtrennung wegen Vorgreiflichkeit und Bindungswirkung ein unzulässiges konkurrierendes Musterverfahren i.S.d. § 7 KapMuG schaffen. Unabhängig davon fehle es an Sachdienlichkeit, weil Doppelprüfungen und prozessunökonomische Parallelfeststellungen drohten; eine Abtrennung wegen Unterbrechung scheide mangels Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Musterverfahren ebenfalls aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 145 Abs. 1 ZPO ist im Kapitalanleger-Musterverfahren jedenfalls entsprechend anwendbar, soweit dies mit Struktur und Zweck des KapMuG vereinbar ist.

2

Eine Prozesstrennung im KapMuG-Musterverfahren darf die Sperrwirkung des § 7 KapMuG nicht umgehen; sie ist unzulässig, wenn sie zur Einleitung eines konkurrierenden Musterverfahrens mit möglicher Bindungswirkung nach § 22 KapMuG führen würde.

3

Im Musterverfahren ist die Trennbarkeit nicht nach Parteien, sondern nach den verfahrensgegenständlichen Feststellungszielen zu beurteilen; jedes Feststellungsziel bildet einen eigenen Streitgegenstand des Musterverfahrens.

4

Das Mustergericht hat die Reichweite der Sperrwirkung anhand des Vorlagebeschlusses nach § 6 KapMuG zu bestimmen; die Abtrennbarkeit einzelner Feststellungsziele ist deshalb am Inhalt des Vorlagebeschlusses auszurichten.

5

Bei Unterbrechung nur einzelner Prozessrechtsverhältnisse ist eine Abtrennung regelmäßig nicht sachdienlich, weil das Musterverfahren im Übrigen fortgeführt werden kann und im erstinstanzlichen Musterverfahren keine Kostenentscheidung ergeht (§ 16 Abs. 2 KapMuG).

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