KapMuG: Abtrennung nach § 145 ZPO nur feststellungszielbezogen; Sperrwirkung § 7 KapMuG
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 145 Abs. 1 ZPO ist im Kapitalanleger-Musterverfahren jedenfalls entsprechend anwendbar, soweit dies mit Struktur und Zweck des KapMuG vereinbar ist.
Eine Prozesstrennung im KapMuG-Musterverfahren darf die Sperrwirkung des § 7 KapMuG nicht umgehen; sie ist unzulässig, wenn sie zur Einleitung eines konkurrierenden Musterverfahrens mit möglicher Bindungswirkung nach § 22 KapMuG führen würde.
Im Musterverfahren ist die Trennbarkeit nicht nach Parteien, sondern nach den verfahrensgegenständlichen Feststellungszielen zu beurteilen; jedes Feststellungsziel bildet einen eigenen Streitgegenstand des Musterverfahrens.
Das Mustergericht hat die Reichweite der Sperrwirkung anhand des Vorlagebeschlusses nach § 6 KapMuG zu bestimmen; die Abtrennbarkeit einzelner Feststellungsziele ist deshalb am Inhalt des Vorlagebeschlusses auszurichten.
Bei Unterbrechung nur einzelner Prozessrechtsverhältnisse ist eine Abtrennung regelmäßig nicht sachdienlich, weil das Musterverfahren im Übrigen fortgeführt werden kann und im erstinstanzlichen Musterverfahren keine Kostenentscheidung ergeht (§ 16 Abs. 2 KapMuG).