Treffer

Streitwertfestsetzung bei Anfechtungsklage gegen GmbH-Beschlüsse

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Beklagtenvertreter richtete Streitwertbeschwerde gegen die vom Landgericht festgesetzte Streitwertsumme einer Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse; das OLG setzte den Streitwert auf 1.264.337,04 € fest. Das Gericht stellte klar, dass für die Bemessung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage die analoge Anwendung von § 247 Abs. 1 S. 1 AktG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen maßgeblich ist, eine starre Übertragung der Obergrenze des § 247 Abs. 1 S. 2 AktG auf die GmbH jedoch nicht geboten ist. Bei Anfechtung eines Beschlusses zur Klageerhebung ist die beabsichtigte Klage für die Wertermittlung entscheidend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Streitwertobergrenzen des § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG sind nicht ohne Weiteres analog auf Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse einer GmbH übertragbar.

2

Der Wert der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage bemisst sich analog § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der wirtschaftlichen Auswirkungen und der Bedeutung der Sache für beide Parteien.

3

Bei Anfechtung eines Beschlusses zur Klageerhebung ist für die Bestimmung des Streitwerts die beabsichtigte (anstehende) Klage maßgeblich.

4

Die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter steht einer analogen Anwendung des § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht entgegen, soweit die geltend gemachten Rechte allein auf der Stellung als Gesellschafter beruhen.

5

Einzelstreitwerte sind grundsätzlich nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, wobei das Gericht im Rahmen seines Ermessens angemessene Schätzungen und Reduktionen vornehmen kann.

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