Streitwertfestsetzung bei Anfechtungsklage gegen GmbH-Beschlüsse
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Streitwertobergrenzen des § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG sind nicht ohne Weiteres analog auf Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse einer GmbH übertragbar.
Der Wert der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage bemisst sich analog § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der wirtschaftlichen Auswirkungen und der Bedeutung der Sache für beide Parteien.
Bei Anfechtung eines Beschlusses zur Klageerhebung ist für die Bestimmung des Streitwerts die beabsichtigte (anstehende) Klage maßgeblich.
Die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter steht einer analogen Anwendung des § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht entgegen, soweit die geltend gemachten Rechte allein auf der Stellung als Gesellschafter beruhen.
Einzelstreitwerte sind grundsätzlich nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, wobei das Gericht im Rahmen seines Ermessens angemessene Schätzungen und Reduktionen vornehmen kann.